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2. Was ver­steht man un­ter dem Wett­be­werbs­ver­bot (§ 112 Abs. 1 HGB)?

Wel­che Rechts­fol­gen hat ein Ver­stoß ge­gen das Wett­be­werbs­ver­bot?

Ein Ver­stoß ge­gen das Wett­be­werbs­ver­bot hat 5 Fol­gen:

  • Es be­ste­hen Un­ter­las­sungs­an­sprü­che ge­gen den Ge­sell­schaf­ter, arg. ex. § 112 HGB.
  • Dar­über hin­aus be­steht ein An­spruch auf Scha­denser­satz, § 113 Abs. 1 HGB.
  • Schließ­lich be­steht die Mög­lich­keit, das ver­bots­wid­rig ab­ge­schlos­sene Ge­schäft als für Rech­nung der Ge­sell­schaft ein­ge­gan­gen gel­ten zu las­sen. Ver­trags­par­tei des Drit­ten bleibt da­bei der Ge­sell­schaf­ter. Je­doch muss er das Er­langte an die Ge­sell­schaft ab­füh­ren; Ge­winn und Ver­lust tref­fen die OHG, § 113 Abs. 1 HGB.
  • Ein Ver­stoß ge­gen das Wett­be­werbs­ver­bot kann fer­ner einen wich­ti­gen Grund zur Ent­zie­hung der Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis (§§ 117 HGB, 127 HGB) dar­stel­len.
  • Au­ßer­dem kann ein Ver­stoß zur Kün­di­gung der Ge­sell­schaft er­mäch­ti­gen ( §§ 133 HGB, 140 HGB).
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