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D. Was zeich­net die Ge­sell­schaf­ter der OHG aus?

III. Wie ist die Haf­tung in der OHG ge­re­gelt?

Die OHG haf­tet als Rechts­sub­jekt (§ 124 HGB) mit ih­rem Ge­sell­schafts­ver­mö­gen für die von ihr ein­ge­gan­ge­nen Ver­bind­lich­kei­ten. Die Haf­tung der Ge­sell­schaf­ter rich­tet sich nach § 128 HGB. Sie hat fol­gende Cha­rak­te­ris­ti­ka:

1. Un­mit­tel­bar

Der Gläu­bi­ger kann sich an die Ge­sell­schaf­ter wen­den und von die­sen Be­frie­di­gung ver­lan­gen. Die Ge­sell­schaf­ter sind folg­lich nicht nur zu ei­nem Nach­schuss in das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen ver­pflich­tet.

2. Pri­mär

Der Gläu­bi­ger kann sich di­rekt an die Ge­sell­schaf­ter hal­ten und muss nicht zu­nächst ver­su­chen eine Be­frie­di­gung aus dem Ver­mö­gen der Ge­sell­schaft zu er­lan­gen.

3. Ak­zes­so­rie­tät

Die Haf­tung ist ak­zes­so­risch, setzt also eine Ver­bind­lich­keit der Ge­sell­schaft vor­aus. Der Gläu­bi­ger kann nicht ei­ner­seits ge­gen­über der OHG die Schuld er­las­sen und an­der­seits trotz­dem den An­spruch ge­gen­über den Ge­sell­schaf­tern auf­recht­er­hal­ten, weil die Ge­sell­schaf­ter­schuld zur Ge­sell­schafts­schuld ak­zes­so­risch ist. Eine schuld­recht­li­che Ver­einba­rung, die For­de­rung nur ge­gen die Ge­sell­schaf­ter gel­tend zu ma­chen ("pac­tum de non pe­ten­do"), soll je­doch zu­läs­sig sein.

4. Un­be­schränkte und un­be­schränk­bare Haf­tung

Die Ge­sell­schaf­ter haf­ten un­be­schränkt mit ih­rem Pri­vat­ver­mö­gen. Die Ge­sell­schaf­ter kön­nen die Haf­tung nicht durch eine Ver­einba­rung un­ter­ein­an­der nach au­ßen wirk­sam aus­schlie­ßen (§ 128 S. 2 HGB). Eine Be­schrän­kung der Haf­tung kann nur durch eine in­di­vi­du­elle Ver­einba­rung mit dem je­wei­li­gen Gläu­bi­ger er­reicht wer­den.

5. Ge­samt­schuld­ne­risch

Die Ge­sell­schaf­ter haf­ten im Au­ßen­ver­hält­nis den Gläu­bi­gern voll­um­fäng­lich. Eine an­tei­lige Aus­gleichs­haf­tung der Ge­sell­schaf­ter be­steht im In­nen­ver­hält­nis (§ 426 Abs. 1 BGB).

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