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II. Wel­che Rechte ha­ben die Ge­sell­schaf­ter?

2. Was ver­steht man un­ter dem Wett­be­werbs­ver­bot (§ 112 Abs. 1 HGB)?

Ein Ge­sell­schaf­ter darf nicht in dem Han­dels­zweig der Ge­sell­schaft Ge­schäfte ma­chen oder an ei­ner gleich­ar­ti­gen Ge­sell­schaft als per­sön­lich haf­ten­der Ge­sell­schaf­ter tä­tig wer­den, un­ab­hän­gig da­von, ob er von der Ge­schäfts­füh­rung aus­ge­schlos­sen ist.

Hier­durch sol­len In­ter­es­sen­kon­flikte -ins­be­son­dere durch In­si­der­wis­sen- um­fas­send aus­ge­schlos­sen wer­den. Da­her grün­det das Wett­be­werbs­ver­bot in der ge­sell­schafts­recht­li­chen Treue­pflicht. Ab­zu­stel­len ist auf den im Ge­sell­schafts­ver­trag be­stimm­ten Zweck, der je­doch durch die Ge­wohn­hei­ten der Ge­sell­schaf­ter er­wei­tert oder ein­ge­schränkt wird.

Die üb­ri­gen Ge­sell­schaf­ter kön­nen Aus­nah­men vom Wett­be­werbs­ver­bot zu­stim­men (§ 112 Abs. 1, Abs. 2 HGB). Bei ent­spre­chen­der ver­trag­li­cher Re­ge­lung ge­nügt hier­für ein (Mehr­heits-) Be­schluss.

Ge­sell­schaf­ter B der F-OHG, die ge­werb­lich mit Fahr­rä­dern han­delt, darf nicht gleich­zei­tig einen Fahr­rad­han­del für die H-OHG be­trei­ben, es sei denn die üb­ri­gen Ge­sell­schaf­ter ha­ben dem gleich­zei­ti­gen Han­del zu­ge­stimmt.

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