Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 3 Min. · noch 38 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

II. Wel­che Rechte ha­ben die Ge­sell­schaf­ter?

1. Kon­troll­frage zu den Ver­mö­gens­rech­ten

Worin liegt der Un­ter­schied zwi­schen dem Ge­winn­an­spruch des OHG-Ge­sell­schaf­ters nach § 120 HGB, § 121 HGB und sei­nem Ent­nah­me­recht nach § 122 HGB.

Ant­wort (bitte ankli­cken)

Der Ge­winn­an­spruch be­zif­fert den An­teil des OHG-Ge­sell­schaf­ters am Ge­winn. Die­ser er­folgt nach dem oben be­schrie­be­nen Ver­fah­ren, d.h. eine 4% Ver­zin­sung des Ka­pi­talan­teils und die an­schlie­ßende Ver­tei­lung des über­schie­ßen­den Ge­winns nach Köp­fen. Da der Ge­winnan­teil dem Ka­pi­tal­konto gut­ge­schrie­ben wird, er­folgt bei al­lei­ni­ger Gel­tend­ma­chung des Ge­winn­an­spruchs keine Aus­zah­lung an den Ge­sell­schaf­ter.

Eine Aus­zah­lung an den Ge­sell­schaf­ter kann nur bei Gel­tend­ma­chung des Ent­nah­me­rechts er­fol­gen. Die­ses ist wie­der­um, so­weit der Ge­sell­schaft nicht of­fen­bar ge­scha­det wird, bis zur Höhe des jähr­li­chen Ge­winnan­teils mög­lich.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.