Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 39 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

D. Was zeich­net die Ge­sell­schaf­ter der OHG aus?

II. Wel­che Rechte ha­ben die Ge­sell­schaf­ter?

So­weit der Ge­sell­schafts­ver­trag nichts an­de­res be­stimmt, ha­ben die OHG-Ge­sell­schaf­ter fol­gende Rech­te:

  • Die Ge­sell­schaf­ter ha­ben einen An­spruch auf Auf­wen­dungs­er­satz in Ge­sell­schafts­an­ge­le­gen­hei­ten - zum einen für Auf­wen­dun­gen, so­weit sie diese den Um­stän­den nach für er­for­der­lich hal­ten durf­ten und zum an­de­ren für Ver­lus­te, die durch die Ge­schäfts­füh­rung ver­ur­sacht wur­den (§ 110 Abs. 1 HGB).

  • Den Ge­sell­schaf­tern steht am Ende ei­nes Ge­schäfts­jah­res ein Ge­winn­an­spruch zu (§ 121 Abs. 1 HGB). Die­ser ba­siert auf der von den ge­schäfts­füh­ren­den Ge­sell­schaf­tern auf­ge­stell­ten Bi­lanz, die von den Ge­sell­schaf­tern ein­stim­mig durch Be­schluss fest­ge­stellt wur­de. So­weit der Ge­sell­schafts­ver­trag keine spe­zi­el­len Re­ge­lun­gen vor­sieht, wer­den 4% des Ka­pi­talan­teils als Ge­winn ge­währt. Die dar­über hin­aus­ge­hende Summe wird nach Köp­fen ver­teilt (§ 121 Abs. 3 HGB). Ge­winne kön­nen auch ste­hen­ge­las­sen wer­den, so­dass sich der Ka­pi­talan­teil er­höht (§ 120 Abs. 2 HGB), Ver­luste re­du­zie­ren die Ka­pi­talan­teile.

A und B sind mit 5.000 € und C mit 8.000 € an der K-OHG be­tei­ligt. Im ers­ten Ge­schäfts­jahr er­zie­len sie einen Ge­winn von 3.000 €. Im Rah­men der 4% Ver­zin­sung des Ka­pi­talan­teils er­hal­ten A und B je­weils 200 € und C 320 €. Von den ver­blei­ben­den 2280 € er­hält je­der Ge­sell­schaf­ter 760 €.

  • Die Ge­sell­schaf­ter ha­ben -un­ab­hän­gig vom Ge­winn- ein Ent­nah­me­recht (§ 122 Abs. 1 HGB) in Höhe von 4% ih­res für das letzte Ge­schäfts­jahr fest­ge­stell­ten Ka­pi­talan­teils. So­weit der Ge­sell­schaft kein Scha­den ent­steht, darf der Ge­sell­schaf­ter zu­sätz­lich den­je­ni­gen An­teil des Vor­jah­res­ge­win­nes ent­neh­men, der die 4% des Ka­pi­talan­teils über­steigt.
  • Die Ge­sell­schaf­ter ha­ben ein un­be­schränk­ba­res um­fas­sen­des Ein­sichts­recht (§ 118 Abs. 1 HGB). Er­gän­zend be­steht ein un­ge­schrie­be­nes Aus­kunfts­recht we­gen dem um­fas­sen­den Haf­tungs­ri­si­ko, so­weit das Ein­sichts­recht zur In­for­ma­tion nicht ge­nügt.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.