D. Was zeichnet die Gesellschafter der OHG aus?
II. Welche Rechte haben die Gesellschafter?
Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, haben die OHG-Gesellschafter folgende Rechte:
Die Gesellschafter haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz in Gesellschaftsangelegenheiten - zum einen für Aufwendungen, soweit sie diese den Umständen nach für erforderlich halten durften und zum anderen für Verluste, die durch die Geschäftsführung verursacht wurden (§ 110 Abs. 1 HGB).
Den Gesellschaftern steht am Ende eines Geschäftsjahres ein Gewinnanspruch zu (§ 121 Abs. 1 HGB). Dieser basiert auf der von den geschäftsführenden Gesellschaftern aufgestellten Bilanz, die von den Gesellschaftern einstimmig durch Beschluss festgestellt wurde. Soweit der Gesellschaftsvertrag keine speziellen Regelungen vorsieht, werden 4% des Kapitalanteils als Gewinn gewährt. Die darüber hinausgehende Summe wird nach Köpfen verteilt (§ 121 Abs. 3 HGB). Gewinne können auch stehengelassen werden, sodass sich der Kapitalanteil erhöht (§ 120 Abs. 2 HGB), Verluste reduzieren die Kapitalanteile.
A und B sind mit 5.000 € und C mit 8.000 € an der K-OHG beteiligt. Im ersten Geschäftsjahr erzielen sie einen Gewinn von 3.000 €. Im Rahmen der 4% Verzinsung des Kapitalanteils erhalten A und B jeweils 200 € und C 320 €. Von den verbleibenden 2280 € erhält jeder Gesellschafter 760 €.
- Die Gesellschafter haben -unabhängig vom Gewinn- ein Entnahmerecht (§ 122 Abs. 1 HGB) in Höhe von 4% ihres für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils. Soweit der Gesellschaft kein Schaden entsteht, darf der Gesellschafter zusätzlich denjenigen Anteil des Vorjahresgewinnes entnehmen, der die 4% des Kapitalanteils übersteigt.
Die Gesellschafter haben ein unbeschränkbares umfassendes Einsichtsrecht (§ 118 Abs. 1 HGB). Ergänzend besteht ein ungeschriebenes Auskunftsrecht wegen dem umfassenden Haftungsrisiko, soweit das Einsichtsrecht zur Information nicht genügt.
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