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I. Wann fin­det ein Ge­sell­schaf­ter­wech­sel statt?

3. Fall: Heute hier und mor­gen dort

Ge­sell­schaf­ter - Wech­sel

Fall: Heute hier und mor­gen dort

A, B und C sind Ge­sell­schaf­ter ei­ner OHG. Die Be­triebs­wirte A und B sind nach de­ren Ge­sell­schafts­ver­trag nur zur Ge­samt­ver­tre­tung be­rech­tigt, der In­for­ma­ti­ker C sollte we­der Ge­schäfts­füh­rungs- noch Ver­tre­tungsbe­fug­nis ha­ben. C, der um sein klei­nes Pri­vat­ver­mö­gen fürch­tet, meinte bei Ver­trags­schluss, die Ge­samt­ver­tre­tungsbe­fug­nis halte A und B von zu ge­wag­ten Ma­nö­vern ab - ei­ner Ein­zel­ver­tre­tungsbe­fug­nis könne er un­ter kei­nen Um­stän­den zu­stim­men.

B schei­det aus der Ge­sell­schaft am 1.10.12 aus, die dies­be­züg­li­che Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter er­folgt am 1.12.12. Am 29.10.12 hat A al­lein und ohne Rück­frage bei C für die OHG bei V eine Ser­ver­an­lage für 100.000 € ge­kauft. Nach­dem die Ge­sell­schaft zah­lungs­un­fä­hig ge­wor­den ist, ver­langt V von B Zah­lung.

Zu Recht?

Lö­sungs­vor­schlag

V könnte ge­gen B einen An­spruch auf Zah­lung von 100.000 € aus § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 128 S. 1 HGB ha­ben.

I. Kauf­ver­trag zwi­schen V und der OHG?

Dann müsste zwi­schen der OHG und V ein wirk­sa­mer Kauf­ver­trag ge­mäß § 433 BGB zu­stande ge­kom­men sein. Die OHG ist rechts­fä­hig ge­mäß § 124 Abs. 1 HGB und kann da­mit Ver­trags­par­tei sein, wenn sie bei Ab­schluss des Ver­tra­ges wirk­sam ver­tre­ten wur­de.

1. Wirk­same Ver­tre­tung der OHG durch A al­lei­ne?

Nach den Ein­tra­gun­gen im Han­dels­re­gis­ter konnte A die OHG nur ge­mein­sam mit B ver­tre­ten (Ge­samt­ver­tre­tung).

B war je­doch aus­ge­schie­den. In­so­weit wäre nach dem Wort­laut der Ein­tra­gung nur eine Ver­tre­tung durch einen Ge­sell­schaf­ter (A) ge­mein­sam mit ei­nem Nicht­ge­sell­schaf­ter (B) mög­lich; eine Ver­tre­tung durch A al­leine hin­ge­gen nicht. Da­durch würde die Ge­sell­schaft je­doch hand­lungs­un­fä­hig, weil B ja ge­rade aus­ge­schie­den ist. Die Re­ge­lung ist also so nicht wirk­sam.

Frag­lich ist da­her, was an de­ren Stelle gel­ten soll. Da­für ist der Ge­sell­schafts­ver­trag er­gän­zend aus­zu­le­gen (§ 157 BGB).

a. Er­gän­zende Ver­trags­aus­le­gung

Ei­ner­seits könnte man mei­nen, die Lücke im Ver­trag sei durch die An­wen­dung des ei­gent­lich ver­dräng­ten Ge­set­zes­rech­tes (§ 125 Abs. 1 HGB) zu schlie­ßen. Dann hät­ten A und C nun­mehr je­weils Al­lein­ver­tre­tungs­macht, bzw. nur A (so­weit der Aus­schluss des C wei­ter Be­stand ha­ben soll­te).

Ge­gen eine sol­che Aus­le­gung spricht aber der Wille der Par­tei­en: Der per­sön­lich haf­ten­de, aber kraft Ver­einba­rung nicht selbst an der Ge­schäfts­füh­rung be­tei­ligte C wurde ur­sprüng­lich durch die Ge­samt­ge­schäfts­füh­rung und -ver­tre­tung ge­schützt. Er wollte ge­rade keine Ein­zel­ge­schäfts­füh­rung. Als Kom­pen­sa­tion ist da­von aus­zu­ge­hen, dass auch wei­ter­hin Ge­samt­ge­schäfts­füh­rung und -ver­tre­tung be­ste­hen soll, nur ab dem Aus­tritt des B zwi­schen A und C.

Hier hat A al­lein ge­han­delt, so dass die Ge­sell­schaft nicht wirk­sam ver­pflich­tet wur­de.

b. Rechts­schein­haf­tung nach § 15 Abs. 1 HGB
Je­doch war die Ab­wei­chung von der ge­setz­li­chen Ver­tre­tungsbe­fug­nis nach § 125 HGB in das Han­dels­re­gis­ter ein­zu­tra­gen. Eine Ein­tra­gung von Ge­samt­ge­schäfts­füh­rung und -ver­tre­tung ist je­doch ge­rade nicht er­folgt.

Nach § 15 Abs. 1 HGB kann die tat­säch­lich be­ste­hende Ge­samt­ge­schäfts­füh­rungs­be­fug­nis und -ver­tre­tung V da­her nicht ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den. A konnte also für die Ge­sell­schaft über die Re­ge­lun­gen der Rechts­schein­haf­tung wirk­sam han­deln.

2. Zwi­schen­er­geb­nis
Da­mit konnte A die OHG ge­mäß § 164 Abs. 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 1 HGB wirk­sam ver­tre­ten, der Kauf­ver­trag ge­mäß § 433 Abs. 2 BGB zwi­schen V und der OHG be­steht.
II. Haf­tung des B aus § 128 HGB?

Frag­lich ist je­doch, ob V den B aus § 433 Abs. 2 BGB, § 128 S. 1 HGB in An­spruch neh­men kann, da die­ser im Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses kein Ge­sell­schaf­ter der OHG mehr war.

1. B als Ge­sell­schaf­ter we­gen § 15 HGB?

Al­ler­dings ist das Aus­schei­den ei­nes Ge­sell­schaf­ters eine in das Han­dels­re­gis­ter ein­zu­tra­gende Tat­sa­che, § 143 Abs. 1, Abs. 2 HGB. Ge­mäß § 15 Abs. 1 HGB kann dem V das Aus­schei­den des B folg­lich nicht ent­ge­gen ge­hal­ten wer­den, fand der Ver­trags­schluss doch vor Ein­tra­gung des Aus­schei­dens des B statt. V wusste auch nichts von dem Aus­schei­den des B. Da­her muss sich B so be­han­deln las­sen, als sei er bei Ver­trags­schluss der OHG mit V noch per­sön­lich ge­mäß § 128 S. 1 HGB haf­ten­der Ge­sell­schaf­ter ge­we­sen.

2. "Ro­sin­en­theo­rie"

Je­doch er­scheint es zwei­fel­haft, dass V sich ei­ner­seits be­züg­lich der Wirk­sam­keit des Ver­trags­schlus­ses auf die tat­säch­li­che Rechts­la­ge, also al­lei­nige Ver­tre­tungsmacht des A we­gen Aus­schei­den des B be­ru­fen kann. Hin­ge­hen kann er sich aber be­züg­lich der per­sön­lich haf­ten­den Ge­sell­schaf­ter auf die Fik­tion des Han­dels­re­gis­ters, also Ge­sell­schaf­ter­stel­lung des B, be­ru­fen. Das er­scheint wi­der­sprüch­lich.

Nach der Ro­sin­en­theo­rie des BGH ent­spricht diese Lö­sung dem Wort­laut des Ge­set­zes und dem ab­strak­ten Ver­trau­ens­schutz des § 15 HGB. Da­ge­gen se­hen große Teile der Li­te­ra­tur in die­ser Lö­sung eine wi­der­sprüch­li­che In­an­spruch­nahme der Ver­trau­ens­schutz­norm § 15 HGB. Hätte V in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­se­hen, hätte er nicht von der Ver­tre­tungsmacht des A aus­ge­hen dür­fen. An­de­rer­seits ist der Ver­trau­ens­schutz des § 15 HGB ge­rade ab­strakt und die Ein­tra­gung des Aus­schei­dens ei­nes Ge­sell­schaf­ters nur de­kla­ra­to­risch. Wenn auch de­kla­ra­to­rische Ein­tra­gun­gen von § 15 HGB er­fasst sein sol­len, kann § 15 HGB gleich­zei­tig nicht Ver­hal­ten ent­spre­chend der tat­säch­li­chen Rechts­lage be­stra­fen.

3. Zwi­schen­er­geb­nis

Da­mit ist B ge­gen­über V noch Ge­sell­schaf­ter der OHG nach § 15 Abs. 1 HGB.

III. End­er­geb­nis

Da­her hat V ge­gen B einen An­spruch auf Zah­lung aus § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 128 S. 1 HGB, § 15 HGB.

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