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I. Wann fin­det ein Ge­sell­schaf­ter­wech­sel statt?

2. Wel­che Rechts­fol­gen hat der Tod ei­nes Ge­sell­schaf­ters?

So­weit der Ge­sell­schafts­ver­trag keine ab­wei­chende Re­ge­lung trifft, schei­det ein Ge­sell­schaf­ter mit sei­nem Tod aus der Ge­sell­schaft aus (§ 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 HGB). Die ver­blei­ben­den Ge­sell­schaf­ter set­zen den Ge­sell­schafts­ver­trag fort, wo­bei der An­teil des ver­stor­be­nen Ge­sell­schaf­ters den an­de­ren Ge­sell­schaf­tern an­wächst (§ 105 Abs. 3 HGB, § 738 Abs. 1 S. 1 BGB). Dem aus­schei­den­den Ge­sell­schaf­ter steht ein Ab­fin­dungsan­spruch zu (§ 105 Abs. 3 HGB, § 738 Abs. 1 S. 2 Var. 3 BGB). Die­ser geht beim Tod des Ge­sell­schaf­ters auf die Er­ben über.

Da aber ab­hän­gig von der Höhe des Ab­fin­dungsan­spru­ches die Ge­sell­schaf­ter ggf. mit­tel­bar dazu ge­zwun­gen wer­den kön­nen, die Ge­sell­schaft zu li­qui­die­ren, kann im Ge­sell­schafts­ver­trag auch die Fort­set­zung mit den Er­ben oder an­de­ren Ein­tritts­be­rech­tig­ten vor­ge­se­hen wer­den. In Be­tracht kom­men - wie bei der GbR - (qua­li­fi­zier­te) Nach­fol­ge- und Ein­tritts­klau­seln.

So­fern die Fort­set­zung mit al­len Er­ben be­stimmt ist, rücken diese ge­mäß ih­rer Er­b­quote im Rah­men ei­ner erbrechts­un­ty­pi­schen Son­der­rechts­nach­folge in die Ge­sell­schaft ein. Tes­ta­ments­voll­stre­ckung ist nur an ab­tret­ba­ren Ver­mö­gens­rech­ten mög­lich.

Der Erbe kann die Ein­räu­mung ei­ner Kom­man­di­tisten­stel­lung ver­lan­gen (§ 139 HGB). Der auf ihn ent­fal­lende Teil des Bei­trags des Erb­las­sers wird ihm dann als Kom­man­di­tein­lage an­ge­rech­net. In die­sem Fall ist auch eine Tes­ta­ments­voll­stre­ckung mög­lich.

So­fern die an­de­ren Ge­sell­schaf­ter den An­trag des Er­ben, Kom­man­di­tist zu wer­den, nicht an­neh­men, kann er durch ein­fa­che Er­klä­rung in­ner­halb von drei Mo­na­ten aus­schei­den, § 139 Abs. 2 HGB, oder voll haf­ten­der Ge­sell­schaf­ter blei­ben. Schei­det der Erbe aus, steht im wie­derum ein Ab­fin­dungsan­spruch aus § 105 Abs. 3 HGB, § 738 Abs. 1 S. 2 BGB zu. Er kann dann seine Haf­tung für vor sei­nem Aus­schei­den be­grün­dete Ver­bind­lich­kei­ten auf den Nach­lass be­gren­zen (§ 139 Abs. 4 HGB, §§ 1975 ff. BGB).

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