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1. Wor­über ent­schei­det die Haupt­ver­samm­lung?

c. Wann grei­fen un­ge­schrie­bene Kom­pe­ten­zen?

Die Haupt­ver­samm­lung ist nach dem kla­ren Wort­laut von § 119 Abs. 2 AktG grund­sätz­lich von Lei­tungsauf­ga­ben aus­ge­schlos­sen. Eine vom Ge­setz ab­wei­chen­de, durch "of­fene rich­ter­li­che Rechts­fort­bil­dung" ge­schaf­fene Zu­stän­dig­keit ist da­her nur denk­bar, wenn eine Um­struk­tu­rie­rung der Ge­sell­schaft Ver­än­de­run­gen nach sich zieht, die ei­gent­lich nur durch Sat­zungsän­de­rung her­bei­ge­führt wer­den soll­ten.

Zweck der Rechts­fort­bil­dung ist der Schutz der Ak­tio­näre vor ei­ner Ver­wäs­se­rung des Werts ih­rer Be­tei­li­gung und so­mit ei­ner Ver­kür­zung ih­rer Rechte (Me­dia­ti­sie­rung). So wird ins­be­son­dere bei Aus­glie­de­rung we­sent­li­cher Werte oder Um­struk­tu­rie­rung von Toch­ter- in En­kel­ge­sell­schaf­ten der di­rekte Ein­fluss der Haupt­ver­samm­lung durch einen bloß in­di­rek­ten Ein­fluss er­setzt. Zu­sätz­lich muss aber eine "We­sent­lich­keits­schwel­le" über­schrit­ten wer­den. Wäh­rend dies bei Holz­mül­ler (80% des Un­ter­neh­mens­wer­tes) klar er­reicht war, sollte der Ge­sam­t­um­fang der Maß­nah­men in Ge­la­tine (ca. 55% des Jah­res­um­sat­zes) nicht ge­nü­gen. In der Li­te­ra­tur nimmt man an, dass 75% des Ver­mö­gens oder Um­sat­zes be­trof­fen sein müs­sen.

In Be­tracht kom­men da­bei ins­be­son­de­re:

  • Die Über­tra­gung ein­zel­ner, wirt­schaft­lich ent­schei­den­der (>75%) zum Ge­winn bei­tra­gen­der Ge­gen­stände (z.B. Ho­tel­grund­stück ei­ner ein Ho­tel be­trei­ben­den AG)
  • Die Um­struk­tu­rie­rung ei­ner in ent­schei­den­dem Um­fang (>75%) zum Ge­winn bei­tra­gen­den Toch­ter in eine En­kel­ge­sell­schaft
  • Die Ver­äu­ße­rung wich­ti­ger Be­tei­li­gun­gen an an­de­re, ins­be­son­dere nicht durch an­dere Be­tei­li­gun­gen ver­bun­dene Un­ter­neh­men.
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