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1. Wor­über ent­schei­det die Haupt­ver­samm­lung?

b. Wel­che Ker­naus­sage traf die Ge­la­ti­ne-Ent­schei­dung?

In der Folge der Holz­mül­ler-Ent­schei­dung wa­ren der Rechts­grund und der Um­fang der Pflicht zur Be­tei­li­gung der Haupt­ver­samm­lung an we­sent­li­chen Ge­schäfts­füh­rungsmaß­nah­men hoch um­strit­ten. Den­noch er­reichte den BGH erst im Jahr 2004 (22 Jahre spä­ter!) ein wei­te­rer Fall, in dem eine un­ge­schrie­bene Haupt­ver­samm­lungszu­stän­dig­keit in Frage stand (sog. "Ge­la­ti­ne-Ent­schei­dung").

Eine AG stellte Ge­la­tine her und ver­trieb sie. Vier Ak­tio­näre, die zu­sam­men 30% der AG hiel­ten, wand­ten sich ge­gen zwei Haupt­ver­samm­lungsbe­schlüs­se. Der erste Be­schluss be­traf die Über­tra­gung von zwei 100% Töch­tern auf eine an­dere Toch­ter, wo­durch diese zu En­kel­ge­sell­schaf­ten wer­den soll­ten. Eine der bei­den Ge­sell­schaf­ten trug zu bis zu 30% des Vor­steu­er­ge­winns des Ge­samt­kon­zerns bei. Der zweite Be­schluss be­traf eine deut­sche GmbH & Co. KG Toch­ter, die eben­falls auf eine Toch­ter über­tra­gen wer­den soll­te. Diese Ge­sell­schaft trug zu 30% zum Vor­steu­er­ge­winn bei. Beide Be­schlüsse hat­ten in der Haupt­ver­samm­lung eine Zwei­drit­tel­mehr­heit, aber nicht die für Sat­zungsän­de­run­gen er­for­der­li­che 3/4 Mehr­heit er­zielt. Die Min­der­heits­ak­tio­näre hat­ten eine An­fech­tungs­klage mit der Be­grün­dung er­ho­ben, die Be­schlüsse seien ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Ver­samm­lungs­lei­ters (der nur eine ein­fa­che Mehr­heit ver­lang­te) ge­schei­tert.

Der BGH ent­schied, dass für die­sen Fall keine un­ge­schrie­bene Kom­pe­tenz mit ei­nem 3/4-Er­for­der­nis be­stand. Denn die Kern­kom­pe­tenz der Haupt­ver­samm­lung, über die Ver­fas­sung der Ge­sell­schaft zu be­stim­men, sei nicht be­rührt. Daran könne man bei der Um­struk­tu­rie­rung ei­ner Toch­ter in eine En­kel­ge­sell­schaft erst dann den­ken, wenn dies ent­schei­dende wirt­schaft­li­che Be­deu­tung hät­te. An­teile von 50% am Un­ter­neh­men­s­er­lös ge­nüg­ten hier­für nicht; im Fall Holz­mül­ler sei es um 80% des Un­ter­neh­mens­wer­tes ge­gan­gen. Vor die­sem Hin­ter­grund lag ein ein­fa­cher Fall ei­ner frei­wil­li­gen An­frage im Sinne von § 119 Abs. 2 AktG vor, für den eine ein­fa­che Mehr­heit (50%+1 Stimme des bei der Ab­stim­mung ver­tre­te­nen Ka­pi­tals) ge­nügt.

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