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1. Wor­über ent­schei­det die Haupt­ver­samm­lung?

a. Worum ging es in der Holz­mül­ler-Ent­schei­dung?

Im Jahr 1982 musste der BGH über eine Fest­stel­lungs­klage ei­nes Ak­tio­närs über die Zu­stim­mungs­pflicht der Haupt­ver­samm­lung zu ei­ner Struk­tur­maß­nahme ent­schei­den. Die­ser Fall be­tref­fend die "Holz­mül­ler AG" ist die Grund­lage der un­ge­schrie­be­nen Haupt­ver­samm­lungskom­pe­ten­zen.

K war mit rund 8% an der Holz­mül­ler-AG be­tei­ligt, die ne­ben dem laut Sat­zung zen­tra­len Holz­han­dels- und Holz­makler­ge­schäft u.a. einen See­ha­fen be­trieb. Die­ser Ha­fen bil­dete fak­tisch den wert­volls­ten Be­triebs­zweig. Der Vor­stand grün­dete nun eine Kom­ple­men­tär-GmbH und eine KGaA, auf die er (ohne Rück­spra­che mit der Haupt­ver­samm­lung) den ge­sam­ten Ha­fen mit al­len Ak­tiva und Pas­siva über­trug. Die Holz­mül­ler-AG war al­lei­nige Ge­sell­schaf­te­rin der GmbH und al­lei­nige Ak­tio­närin der KGaA. Hier­ge­gen wandte sich K.

Der BGH stellte zu­nächst fest, dass auf­grund der er­heb­li­chen Be­deu­tung (in der Nähe ei­ner Sat­zungsän­de­rung) eine Pflicht zur Ent­schei­dung durch die Haupt­ver­samm­lung be­stand. Die Aus­glie­de­rung als sol­che war je­doch we­gen der un­be­schränk­ba­ren Ver­tre­tungsmacht des Vor­stands (§ 82 AktG) wirk­sam. Auch einen An­spruch auf Rück­über­tra­gung lehnte der BGH un­ter Hin­weis auf die an­sons­ten denk­bare Um­ge­hung der An­fech­tungs­frist (§ 246 AktG) ab. Je­doch ent­schied der BGH, dass für we­sent­li­che Maß­nah­men in der Toch­ter (ins­be­son­dere Ka­pi­tal­er­hö­hun­gen) stets ein Be­schluss der Haupt­ver­samm­lung der Mut­ter­ge­sell­schaft er­for­der­lich ist. Nur hier­durch könne der zu Un­recht be­grün­dete Me­dia­ti­sie­rungs­ef­fekt wirk­sam be­kämpft wer­den.

Heut­zu­tage ist in der Holz­mül­ler-Kon­stel­la­tion ein Rück­griff auf un­ge­schrie­bene Haupt­ver­samm­lungskom­pe­ten­zen nicht mehr er­for­der­lich: Nach § 123 Abs. 3 UmwG ist eine sog. "Aus­glie­de­rung" ein Fall der Spal­tung. Für diese ist nach § 125 UmwG i.V.m. § 13 Abs. 1 UmwG aus­drück­lich eine Be­tei­li­gung der Haupt­ver­samm­lung an­ge­ord­net. Al­ler­dings grei­fen die Holz­mül­ler-Grund­sätze (un­ge­schrie­bene Pflicht zur HV-Be­tei­li­gung) wei­ter­hin, wenn nicht ein Un­ter­neh­mens­teil ins­ge­samt (im Wege der Ge­samt­rechts­nach­folge), son­dern nur ein­zelne Ge­gen­stände über­tra­gen wer­den.

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