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I. Was ist die Haupt­ver­samm­lung?

1. Wor­über ent­schei­det die Haupt­ver­samm­lung?

Die Haupt­ver­samm­lung ist zu­stän­dig, so­weit das Ge­setz oder die Sat­zung dies aus­drück­lich be­stim­men, § 119 Abs. 1 AktG (sog. Enu­me­ra­ti­ons­prin­zip). We­gen § 23 Abs. 5 AktG ist die Sat­zung aber in der Zu­wei­sung von Kom­pe­tenz nicht frei. Dar­über hin­aus hat der BGH in "freier Rechts­fort­bil­dung" auch un­ge­schrie­bene Kom­pe­ten­zen ent­wi­ckelt.

Zen­trale Norm ist § 119 AktG. Ne­ben ei­nem Ka­ta­log (Ab­satz 1) ent­hält diese Re­ge­lung einen wich­ti­gen Aus­schlus­stat­be­stand: Grund­sätz­lich ob­liegt der Haupt­ver­samm­lung nicht die Ent­schei­dung über Fra­gen der Ge­schäfts­füh­rung. Der Vor­stand kann dies­be­züg­li­che Fra­gen je­doch vor­le­gen (§ 119 Abs. 2 AktG). In an­de­ren Re­ge­lun­gen weist das AktG der Haupt­ver­samm­lung u.a. die Ent­schei­dung über Fol­gen­des zu:

Nach § 120a Abs. 1 S. 1 AktG hat die Haupt­ver­samm­lung ei­ner bör­sen­no­tier­ten Ge­sell­schaft über die Bil­li­gung des "Ver­gü­tungs­sys­tems" der Vor­stands­mit­glie­der zu be­schlie­ßen ("Say on Pay"). Der Be­schluss be­grün­det we­der Rechte noch Pflich­ten, er ist auch nicht an­fecht­bar. Wird das Ver­gü­tungs­sys­tem nicht ge­bil­ligt, muss der Auf­sichts­rat in der nächs­ten HV ein "über­prüf­tes" Sys­tem vor­le­gen (§ 120a III AktG). - § 120a wurde ein­ge­fügt durch ARUG II 2019 und geht auf 2017 durch Ak­tio­närsrech­te-RL II neu ge­fasste Vor­ga­ben in Art. 9a V Ak­tio­närs­rech­te-RL zu­rück.

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