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C. Wel­che Or­gane hat eine AG?

I. Was ist die Haupt­ver­samm­lung?

Das Wort Haupt­ver­samm­lung ist dop­pel­deu­tig: Haupt­ver­samm­lung be­zeich­net ei­ner­seits einen Vor­gang ("die Ak­tio­näre ver­sam­meln sich"). An­de­rer­seits wird da­mit ein mit Rech­ten aus­ge­stat­te­tes Or­gan be­zeich­net, das han­delt ("die Haupt­ver­samm­lung stimmt ab").

Die Funk­tio­nen der Haupt­ver­samm­lung sind: In­for­ma­tion, Kom­mu­ni­ka­tion und Ent­schei­dung.

Alle Ak­tio­näre dür­fen an der Haupt­ver­samm­lung teil­neh­men, grund­sätz­lich kann je­der durch Ab­gabe sei­ner Stimme an Be­schlüs­sen mit­wir­ken (Aus­nah­me: stimm­rechts­lose Vor­zugs­ak­tien und Stimm­ver­bote auf­grund be­son­de­rer Be­stim­mun­gen).

Die Frage nach den Be­fug­nis­sen der Haupt­ver­samm­lung ist eine sol­che nach den Be­fug­nis­sen der Ak­tio­näre. Wie be­reits er­wähnt, soll die AG grds. Rechts­form für Pu­bli­kums­ge­sell­schaften sein, d.h. es gibt viele ge­ring be­tei­ligte An­teils­eig­ner. Von die­sen kann nicht er­war­tet wer­den, sich mit mehr als grund­sätz­li­chen Ent­schei­dun­gen aus­ein­an­der­zu­set­zen. Zu­dem ist es zu auf­wän­dig, stän­dig einen großen Per­so­nen­kreis zu be­fra­gen. We­gen die­ser Sach­lage be­steht in der Ak­ti­en­ge­sell­schaft eine Art re­prä­sen­ta­tive De­mo­kratie: Die An­teils­eig­ner wäh­len einen Auf­sichts­rat (AR), der ihre In­ter­es­sen lau­fend ver­tritt. Im Üb­ri­gen sind die Ak­tio­näre in ih­ren Be­fug­nis­sen be­schränkt:

  • zeit­li­che Be­schrän­kung: Die Ak­tio­näre üben ihre Rechte grund­sätz­lich wäh­rend der Haupt­ver­samm­lung aus, § 118 Abs. 1 S. 1 AktG, die i.d.R. ein­mal jähr­lich statt­fin­det.
  • sach­li­che Be­schrän­kung: auch in der Haupt­ver­samm­lung dür­fen die An­teils­eig­ner nicht über al­les ent­schei­den: In das ope­ra­tive Ge­schäft grei­fen sie nicht ein, sie tref­fen nur Grund­satzent­schei­dun­gen, § 119 Abs. 1 AktG (AR-Wahl, Prü­fer­be­stel­lung, Ka­pi­tal­maß­nah­men, Sat­zungsän­de­run­gen).

  • Hier zwei Lehr­vi­deos zur Haupt­ver­samm­lung (Prof. Dr. Ul­rich No­ack): HV 1 und HV 2.

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