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1. Wor­über ent­schei­det die Haupt­ver­samm­lung?

d. Un­ge­schrie­bene Kom­pe­tenz beim Be­tei­li­gungs­er­werb?

Pro­ble­ma­tisch ist das Vor­lie­gen ei­ner un­ge­schrie­be­nen Haupt­ver­samm­lungskom­pe­tenz, wenn eine Be­tei­li­gung durch den Vor­stand er­wor­ben wird, die einen Um­fang von 75% des Ge­winns der AG er­reicht. Ein sol­cher Fall lag dem OLG Frank­furt 2010 vor. Dort ging es um den Fall des Er­werbs der Dresd­ner Bank durch die Com­merz­bank. Das OLG Frank­furt hatte nun die Frage zu be­ant­wor­ten, ob ein Be­tei­li­gungs­er­werb eben­falls eine un­ge­schrie­bene Haupt­ver­samm­lungskom­pe­tenz aus­lö­sen kann.

Da­bei ar­gu­men­tierte es fol­gen­der­ma­ßen: wenn­gleich auch beim Be­tei­li­gungs­er­werb ein Me­dia­ti­sie­rungs­ef­fekt auf­tre­ten kann, so ist die­ser je­doch nicht ver­gleich­bar mit demje­ni­gen, über wel­chen der BGH in den Fäl­len Holz­mül­ler und Ge­la­tine zu ent­schei­den hat­te. Dort ging es um be­reits zum Ge­schäfts­be­trieb der AG ge­hö­rende Tei­le, wel­che auf eine Toch­ter- bzw. En­kel­ge­sell­schaft über­tra­gen wer­den soll­ten. Da­mit wur­den die Ver­mö­gens­rechte der Ak­tio­näre an be­reits be­ste­hen­den Be­tei­li­gungs­un­ter­neh­men der Ge­sell­schaft ver­min­dert. Bei dem Er­werb ei­ner Be­tei­li­gung mit Bar­mit­teln sei dies je­doch nicht der Fall. Nur wenn der Er­werb der neuen Be­tei­li­gung durch Ver­äu­ße­rung ei­nes ent­spre­chend ho­hen Teils des ope­ra­ti­ven Ge­schäfts ge­sch­ehe, sei eine un­ge­schrie­bene Haupt­ver­samm­lungskom­pe­tenz mög­lich. An­sons­ten han­delt es sich um eine dem Vor­stand ob­lie­gende Ge­schäfts­füh­rungsmaß­nah­me, auf wel­che die Haupt­ver­samm­lung kei­nen Ein­fluss hat.

Dem kann je­doch ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den, dass auch beim Er­werb ei­ner Be­tei­li­gung aus­schüt­tungs­fä­hi­ger Ge­winn auf ver­schie­de­nen Kon­zernebe­nen in Rück­la­gen ein­ge­stellt wer­den kann und so­mit dem Zu­griff der Ak­tio­näre ent­zo­gen wird. Bei ent­spre­chen­der Ar­gu­men­ta­tion ist in der Klau­sur bei­des ver­tret­bar.

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