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II. Wel­che Rechte hat ein Ak­tio­när?

3. Wann kann das Aus­kunfts­recht be­schränkt wer­den?

Der Ver­samm­lungs­lei­ter kann das Aus­kunfts­recht (also das Fra­ge- und Re­de­recht) gem. § 131 Abs. 2 S. 2 AktG be­schrän­ken, wenn eine ent­spre­chende Re­ge­lung in der Sat­zung oder in der Ge­schäfts­ord­nung der Haupt­ver­samm­lung vor­han­den ist.

Aus dem Um­kehrschluss des § 131 Abs. 2 S. 2 AktG ist je­doch nicht zu ent­neh­men, dass Be­schrän­kun­gen nur bei Vor­lie­gen ei­ner ent­spre­chen­den Re­ge­lung zu­läs­sig ist. Der Ver­samm­lungs­lei­ter ist in­so­weit auch aus ei­ge­ner Lei­tungsbe­fug­nis, der ge­sell­schafts­recht­li­chen Treue­pflicht so­wie aus dem Ein­wand rechts­miss­bräuch­li­chen Ver­hal­tens (§ 242 BGB) be­rech­tigt, das Aus­kunfts­recht zu be­gren­zen. Das Ver­hal­ten ei­nes Ak­tio­närs ist dann miss­bräuch­lich und mit der Treu­pflicht un­ver­ein­bar, wenn er Rechte Drit­ter un­zu­mut­bar ohne einen sach­li­chen Grund be­ein­träch­tigt bzw. die Funk­ti­ons­fä­hig­keit der Haupt­ver­samm­lung ge­fähr­det.

  • So­weit Fra­gen nicht der Haupt­ver­samm­lungskom­pe­tenz un­ter­fal­len (z.B. all­ge­mein­po­li­ti­sche Fra­gen), ist die Dis­kus­sion nicht ge­recht­fer­tigt. In die­sem Fall kann der Ver­samm­lungs­lei­ter den Re­de­bei­trag kur­zer­hand ab­bre­chen.
  • Der Ver­samm­lungs­lei­ter muss aber Fra­gen, die der Zu­stän­dig­keit der Haupt­ver­samm­lung un­ter­fal­len, grund­sätz­lich zu­las­sen, kann aber eine Re­de­zeit­be­schrän­kung ein­füh­ren. Denn eine Haupt­ver­samm­lung soll in ma­xi­mal ei­nem Tag ab­ge­wi­ckelt sein (nach A.4 DCGK sollte diese so­gar spä­tes­tens nach 4-6 Stun­den be­en­det sein). Hätte jede Wort­mel­dung einen An­spruch auf un­be­schränkte Re­de­zeit, könnte eine Haupt­ver­samm­lung mit hun­der­ten Ak­tio­nären nicht in ei­nem Tag ab­ge­wi­ckelt wer­den.

Im Zwei­fel ist von der Zu­läs­sig­keit der Dis­kus­sion aus­zu­ge­hen.

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