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2. Wel­che Aus­kunfts­rechte ha­ben Ak­tio­näre?

c. Ist eine be­schluss­lose Haupt­ver­samm­lung zu­läs­sig?

Strit­tig ist, ob eine be­schluss­lose Haupt­ver­samm­lung zu­läs­sig ist, also eine nur zur Aus­kunft (Frage 1 der Schwer­punkt­klau­sur 2013).

Zum Teil wird an­ge­führt, dass die Lei­tungsbe­fug­nis al­lein dem Vor­stand ob­liege (§ 76 Abs. 1 AktG). Die­ser müsse da­her auch die Mei­nungs­füh­rung über­neh­men und könne die­se, ge­rade in Sa­nie­rungs­fäl­len, nicht auf die Haupt­ver­samm­lung de­le­gie­ren.

Die­ser An­sicht wird ent­ge­gen ge­hal­ten, dass der Vor­stand gem. § 119 Abs. 2 AktG Ge­schäfts­füh­rungsfra­gen, die le­dig­lich ihm ob­lie­gen, der Haupt­ver­samm­lung zur Ent­schei­dung vor­le­gen kön­ne. Da­her müsse dies erst recht für eine Ein­be­ru­fung ohne Be­schluss­fas­sung mög­lich sein. Des Wei­te­ren seien der­ar­tige Ver­samm­lun­gen - wenn auch als Aus­nahme - durch das Ge­setz zB in § 92 Abs. 1 AktG, § 175 Abs. 1 S. 1 AktG vor­ge­se­hen. Eine In­for­ma­ti­ons­haupt­ver­samm­lung sei fer­ner in Fäl­len ge­neh­mig­ten Ka­pi­tals mit Be­zugs­rechtsaus­schluss mög­lich, um über die Aus­übung zu un­ter­rich­ten. Der Ge­setz­ge­ber habe durch Ein­fü­gung des § 124a S. 1 Nr. 2 AktG diese Vor­ge­hens­weise be­kräf­tigt .

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