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II. Wel­che Rechte hat ein Ak­tio­när?

4. Was be­sagt der Gleich­be­hand­lungs­grund­satz?

§ 53a AktG be­stimmt, dass Ak­tio­näre un­ter glei­chen Vor­aus­set­zun­gen gleich zu be­han­deln sind. Hier­durch soll eine will­kür­li­che Dis­kri­mi­nie­rung ohne sach­li­chen Grund ver­hin­dert wer­den. Nicht ge­meint ist je­doch eine um­fas­sende Gleich­be­hand­lung ohne Be­ach­tung der un­ter­schied­li­chen Be­tei­li­gungs­hö­hen. Ein Haupt­ver­samm­lungsbe­schluss, des­sen In­halt ge­gen den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz ver­stößt, ist an­fecht­bar.

Die Sat­zung kann eine Aus­nahme durch Vor­zugs­ak­tien ohne Stimm­recht er­mög­li­chen. Da­ne­ben kommt ein Ver­zicht auf die Gleich­be­hand­lung durch den Ak­tio­när in Be­tracht.

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