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II. Wel­che Rechte hat ein Ak­tio­när?

5. Wie wer­den Ak­tio­näre über Un­ter­neh­men­ser­eig­nisse in­for­miert?

Worum geht es?

Die bör­sen­no­tierte Ak­ti­en­ge­sell­schaft soll ihre Ak­tio­näre über „Un­ter­neh­men­ser­eig­nis­se“ zeit­nah in­for­mie­ren. Das ist die Vor­gabe der EU-Ak­tio­närsrech­te-Richt­li­nie, die in Deutsch­land im Jahr 2019 mit dem ARUG II um­ge­setzt wur­de. Die dies­be­züg­lich nor­mier­ten §§ 67a-67f AktG sind gem. § 26j Abs. 4 EGAktG seit dem 03.09.2020 an­zu­wen­den.

Was sind Un­ter­neh­men­ser­eig­nis­se?

Das ist eine „Maß­nah­me, die die Aus­übung der mit den Ak­tien ver­bun­de­nen Rechte bein­hal­tet und die zu­grunde lie­gende Ak­tie be­ein­flus­sen kann, z. B. die Ge­win­naus­schüt­tung oder eine Haupt­ver­samm­lung“. So de­fi­niert es Art. 1 Nr. 3 der eu­ro­päi­schen Durch­füh­rungs-Ver­ord­nung (DVO), auf die § 67a Abs. 6 AktG ver­weist.

Zum einen han­delt es sich um Er­eig­nis­se, die die Ver­mö­gens­rechte der Ak­tio­näre be­rüh­ren: Zah­lung der Di­vi­den­de, Mög­lich­keit des Be­zugs­rechts, Ak­tiensplit und an­dere Ka­pi­tal­maß­nah­men. Die Pra­xis spricht von „cor­po­rate ac­ti­ons“.

Zum an­de­ren geht es um Er­eig­nis­se, die die Ver­wal­tungs­rechte der Ak­tio­näre be­rüh­ren. Das be­trifft ins­be­son­dere die Ein­be­ru­fung der Haupt­ver­samm­lung und die da­mit ver­bun­de­nen In­for­ma­tio­nen.

Wie sind die Ak­tio­näre zu in­for­mie­ren?

Die In­for­ma­tio­nen sind von der AG elek­tro­nisch an die In­ter­me­di­äre zu über­mit­teln. Der In­ter­me­diär in der Kette hat an den nächs­ten In­ter­me­diär wei­ter­zu­lei­ten, bis der Letz­tin­ter­me­diär er­reicht ist, der an den Ak­tio­när (sei­nen De­pot­kun­den) über­mit­telt. Die eu­ro­päi­sche Durch­füh­rungs-Ver­ord­nung re­gelt bis ins De­tail die Ein­zel­hei­ten der For­ma­te, In­halte und (knap­pe) Fris­ten. Eine EU-weite Ver­einheit­li­chung ist wich­tig, weil es sonst die In­for­ma­tion nicht „über die Gren­ze“ schafft.

Was ist ein „In­ter­me­di­är“?

Ein zen­tra­ler Be­griff ist der des In­ter­me­di­ärs. Da­mit ist eine (meist ju­ris­ti­sche) Per­son ge­meint, die Dienst­leis­tun­gen der Ver­wah­rung oder der Ver­wal­tung von Wert­pa­pieren oder der Füh­rung von De­pot­kon­ten für Ak­tio­näre in der EU/EWR er­bringt (§ 67a Abs. 4 AktG). In der Re­gel han­delt es sich da­bei um Ban­ken.

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