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II. Was muss ich zum Vor­stand der AG wis­sen?

3. Wer kann Vor­stands­mit­glied wer­den?

Grund­sätz­lich kann jede na­tür­li­che, un­be­schränkt ge­schäfts­fä­hige Per­son Mit­glied des Vor­stands wer­den, § 76 Abs. 3 S. 1 AktG.

Wie in der GmbH (§ 6 Abs. 3 S. 1 GmbHG) ist so­wohl Selbst­organ­schaft als auch Fremd­organ­schaft mög­lich, d.h. die Vor­stands­mit­glie­der kön­nen Ak­tio­näre sein, müs­sen aber nicht (da­ge­gen lei­ten die Ge­sell­schaf­ter in Per­so­nen­ge­sell­schaften die Ge­schäfte der Ge­sell­schaft selbst - ,,Selbst­organ­schaft").

Eine Per­son kann auch in meh­re­ren Ge­sell­schaf­ten Vor­stands­mit­glied sein, sog. Dop­pel­man­dat.

Aus­ge­schlos­sen sind Auf­sichts­rats­mit­glie­der, § 105 Abs. 1 AktG. Sie kön­nen Vor­stands­mit­glie­der al­ler­dings für höchs­tens ein Jahr ver­tre­ten, § 105 Abs. 2 S. 1 AktG. In der Zeit dür­fen sie nicht als Auf­sichts­rats­mit­glie­der han­deln, § 105 Abs. 2 S. 3 AktG. Es bleibt also beim Grund­satz der Un­ver­ein­bar­keit von Vor­stands- und Auf­sichts­rats­pos­ten.

Wei­tere Ein­schrän­kun­gen (sog. In­ha­bi­li­täts­gründe) fin­den sich in den Sät­zen 2 und 3; na­ment­lich Ver­ur­tei­lung we­gen Straf­ta­ten i.S.d. § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AktG - auch für ver­gleich­bare Straf­ta­ten im Aus­land, Satz 3 - (für 5 Jahre ab Rechts­kraft des Ur­teils), ge­richt­li­che oder be­hörd­li­che Be­tä­ti­gungs­ver­bo­te, wenn diese den Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand be­tref­fen (Satz 2 Nr. 2) oder bei Be­treu­ten gem. § 1903 BGB (Satz 2 Nr. 1).

A war al­lei­ni­ges Vor­stands­mit­glied der X-AG. Im Mai 2018 stellte er einen In­sol­venz­an­trag. Im Rah­men des Er­mitt­lungs­ver­fah­rens wurde ein Sach­ver­stän­di­ger mit der Er­stel­lung ei­nes Gut­ach­tens zum Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit und der Über­schul­dung be­auf­tragt. Da­bei wurde fest­ge­stellt, dass die X-AG seit De­zem­ber 2017 zah­lungs­un­fä­hig und spä­tes­tens seit dem 13.12.2017 über­schul­det war. Die Zah­lungs­un­fä­hig­keit drohte seit Mitte des Jah­res 2017. Da­mit hat der Vor­stand A seine Pflich­ten aus § 92 Abs. 1 AktG i.V.m. § 15a InsO ver­letzt und wurde we­gen In­sol­venz­ver­schlep­pung ver­ur­teilt. Das Ur­teil ist ab dem 01.01.2019 rechts­kräf­tig. Er kann nun bis 01.01.2024 nicht als Vor­stands­mit­glied ge­wählt wer­den, § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 lit. a AktG.

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