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II. Was muss ich zum Vor­stand der AG wis­sen?

4. Wie er­langt der Vor­stand sein Amt?

Es ist zwi­schen (kor­po­ra­ti­ver) Be­stel­lung und (schuld­recht­li­cher) An­stel­lung zu un­ter­schei­den.

Der Auf­sichts­rat be­stellt den Vor­stand auf ma­xi­mal 5 Jah­re, § 84 Abs. 1 S. 1 AktG, und zwar gem. § 108 Abs. 1 AktG durch Be­schluss. Eine wie­der­holte Be­stel­lung ist zwar mög­lich (§ 84 Abs. 1 S. 2 AktG), der Wie­der­be­stel­lungs­be­schluss darf aber frü­he­s­tens ein Jahr vor Ab­lauf der bis­he­ri­gen Amts­zeit ge­fasst wer­den, § 84 Abs. 1 S. 3 AktG. Un­zu­läs­sig sind Ver­län­ge­rungs­klau­seln, wel­che eine au­to­ma­ti­sche Ver­län­ge­rung der Amts­zeit über die ge­setz­li­che Höchst­dauer von fünf Jah­ren hin­aus be­stim­men. Spä­tes­tens nach Ab­lauf ei­ner fünf­jäh­ri­gen Amts­zeit ist ein aus­drück­li­cher Be­schluss des Auf­sichts­ra­tes über eine Ver­län­ge­rung not­wen­dig. Der Auf­sichts­rat soll spä­tes­tens nach fünf Jah­ren die Mög­lich­keit ha­ben, sich von dem Vor­stands­mit­glied ohne einen wich­ti­gen Grund im Sinne des § 84 Abs. 3 AktG und ohne eine Ab­fin­dung zu tren­nen.

Um­strit­ten ist, ob die lau­fende Be­stel­lung vor­zei­tig auf­ge­ho­ben und das Vor­stands­mit­glied zu­gleich neu be­stellt (für höchs­tens 5 Jah­re) wer­den darf. Eine An­sicht sieht darin eine Um­ge­hung der § 84 Abs. 1 S. 1-3 AktG. Da­ge­gen hält die h.M. dies für zu­läs­sig. Die ma­xi­male Bin­dungs­frist ist ge­wahrt, ebenso das Be­schlus­ser­for­der­nis. Der BGH ar­gu­men­tiert, die Bin­dungs­frist sei so­gar noch kür­zer, als es die ge­setz­li­che Re­ge­lung für den Fall, dass die bis­he­rige Be­stel­lung nicht vor­zei­tig en­det, als äu­ßerste Grenze zu­lässt. Da­nach kann sich der Auf­sichts­rat, wenn er über eine fünf­jäh­rige Ver­län­ge­rung ein Jahr vor Ab­lauf der Amts­zeit be­fin­det, so­gar für sechs Jahre bin­den (BGH Urt. v. 16.7.2012 – II ZR 55/11). Re­strik­ti­ver der DCGK: Nach dem Ko­dex soll eine sol­che Wie­der­be­stel­lung nur bei "be­son­de­ren Um­stän­den" er­fol­gen (B.4 DCGK).

Fehlt ein Vor­stands­mit­glied, so be­stellt es das Ge­richt auf An­trag, § 85 Abs. 1 AktG. Die Be­stel­lung ist in das Han­dels­re­gis­ter ein­zu­tra­gen (an­zu­mel­den vom Vor­stand selbst), § 81 Abs. 1 AktG; die Be­stel­lung ist je­doch auch ohne Ein­tra­gung wirk­sam.

Die An­stel­lung ist i.d.R. ein ent­gelt­li­cher Dienst­ver­trag (§§ 611, 675 BGB), der eben­falls auf 5 Jahre zu be­fris­ten ist, § 84 Abs. 1 S. 5 AktG. Die Ge­sell­schaft wird bei Ver­trags­schluss vom Auf­sichts­rat ver­tre­ten, § 112 AktG.

Eine Min­dest­dauer der Be­stel­lung sieht das Ge­setz nicht vor. Nach der h.M. sollte diese aber min­des­tens 1 Jahr be­tra­gen, an­de­ren­falls könnte da­durch § 84 Abs. 3 AktG un­ter­lau­fen wer­den.

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