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II. Was muss ich zum Vor­stand der AG wis­sen?

2. Wie ist der AG-Vor­stand zu­sam­men­ge­setzt?

Der Vor­stand be­steht aus ei­ner oder meh­re­ren Per­so­nen, § 76 Abs. 2 S. 1 AktG. Grund­sätz­lich re­gelt die Sat­zung die Zu­sam­men­set­zung des Vor­stands frei, § 23 Abs. 3 Nr. 6 AktG. Sie kann ent­we­der die Zahl der Mit­glie­der des Vor­stands fest­le­gen oder Re­geln auf­stel­len, nach de­nen diese Zahl fest­zu­le­gen ist. So kann man bei­spiels­weise etwa die Zahl dem Er­mes­sen des Auf­sichts­ra­tes über­las­sen. Meh­rere Vor­stands­mit­glie­der sind im Grund­satz gleich­be­rech­tigt und füh­ren die AG ge­mein­schaft­lich, § 77 Abs. 1 S. 1 AktG.

Hat der Vor­stand meh­rere Mit­glie­der, kann (nur) der Auf­sichts­rat einen Vor­stands­vor­sit­zen­den be­stel­len, § 84 Abs. 2 AktG. So­lange der Auf­sichts­rat kei­nen Vor­stands­vor­sit­zen­den be­stellt hat, kann der Vor­stand im Rah­men sei­ner Ge­schäfts­ord­nungs­kom­pe­tenz selbst einen Vor­stands­spre­cher be­nen­nen. Seine Kom­pe­ten­zen müs­sen je­doch un­ter­halb den­je­ni­gen ei­nes Vor­stands­vor­sit­zen­den lie­gen, des­halb ist die Be­ra­tung mit sach­li­cher Füh­rung der Vor­stands­ar­beit un­zu­läs­sig.

In al­ler Re­gel sind AGs zu groß, um durch eine Per­son ge­lei­tet zu wer­den, wes­halb die meis­ten Vor­stände aus meh­re­ren Per­so­nen be­ste­hen. Die Per­so­nen er­fül­len ihre Auf­ga­ben ar­beits­tei­lig an­hand ei­ner Ge­schäfts­ord­nung, wel­che ins­be­son­dere die Res­sort­zu­stän­dig­keit der ein­zel­nen Vor­stands­mit­glie­der re­gelt. (A.I. Grund­satz 1 DCGK)

In­halt­li­che Vor­ga­ben macht das Ge­setz nur in ge­wis­sen Fäl­len. Bei ei­nem Grund­ka­pi­tal von mehr als 3 Mil­lio­nen Euro muss der Vor­stand aus min­des­tens 2 Per­so­nen be­ste­hen, wenn die Sat­zung nichts an­de­res be­stimmt, § 76 Abs. 2 S. 2 AktG. Bei mehr als 2000 Ar­beit­neh­mern und bei 1000 Ar­beit­neh­mern in Mon­tan­un­ter­neh­men ist nach § 33 Abs. 1 S. 1 Mit­bestG bzw. § 13 Abs. 1 Mon­tan­Mit­bestG ein Ar­beits­di­rek­tor als be­son­de­res Vor­stands­mit­glied zu be­stel­len, § 76 Abs. 2 S. 3 AktG. Nach dem 2015 neu ein­ge­füg­ten § 111 Abs. 5 AktG be­stimmt der Auf­sichts­rat bei bör­sen­no­tier­ten oder der Mitt­be­stim­mung un­ter­lieg­ne­den­den Ge­sell­schaf­ten u.a. eine Ziel­größe für den Frau­en­an­teil im Vor­stand. Diese muss, so­lange sie un­ter 30 % liegt, in­ner­halb der ge­setz­ten Frist (höchs­tens 5 Jah­re) er­reicht wer­den. (da­zu: "Fra­gen und Ant­wor­ten zu dem Ge­setz für die gleich­be­rech­tigte Teil­habe von Frauen und Män­nern an Füh­rungs­po­si­tio­nen [...]")

Stell­ver­tre­ter gel­ten als voll­wer­tige Vor­stands­mit­glie­der, § 94 AktG. Ihre Rechte wer­den je­doch i.d.R. durch die Ge­schäfts­ord­nung des Vor­stands be­schränkt.

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