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2. Auf wel­che Weise ver­liert man die Ge­sell­schaf­ter­stel­lung?

c. Übungs­fall: Tur­bu­len­zen in der Fa­mi­li­en-GmbH

K war mit drei wei­te­ren Ge­sell­schaf­tern - A, B und C - Grün­der der O-GmbH, die ein Kino be­treibt. Alle Ge­sell­schaf­ter wa­ren mit je­weils 25 % an der GmbH be­tei­ligt und zu­dem ein­zel­ver­tre­tungs­be­rech­tigte Ge­schäfts­füh­rer.

Der Klä­ger stand ur­sprüng­lich in ei­ner nicht­ehe­li­chen Le­bens­ge­mein­schaft mit A, hat sich aber zu ei­nem spä­te­ren Zeit­punkt C zu­ge­wandt. Nach­dem auch diese Be­zie­hung schei­ter­te, es­ka­lier­ten die Span­nun­gen im Ge­sell­schaf­ter­kreis. In der Folge wurde K mehr­fach we­gen Ver­nach­läs­si­gung sei­ner Ge­schäfts­füh­rerpflich­ten ab­ge­mahnt und nach wei­te­ren Pflicht­ver­let­zun­gen als Ge­schäfts­füh­rer von der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung ab­be­ru­fen.

Un­ter an­de­rem hatte K Kun­den­re­ser­vie­run­gen für eine Ki­no­vor­stel­lungs stor­niert, um so für sich selbst und seine neue Freun­din H Plätze zur Ver­fü­gung zu ha­ben. Zu­dem hatte er sich mehr­fach schlecht ge­gen­über sei­nen Mit­ge­sell­schaf­te­rin­nen ge­äu­ßert.

In ei­ner wei­te­ren Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung be­schlos­sen A, B und C in Ab­we­sen­heit von K so­dann ein­stim­mig, des­sen Ge­schäfts­an­teile aus wich­ti­gem Grund ein­zu­zie­hen und ihn aus der Ge­sell­schaft aus­zu­schlie­ßen. Die Sat­zung der Ge­sell­schaft sah diese Mög­lich­keit aus­drück­lich vor.

Hier­ge­gen ging K ge­richt­lich vor und be­an­tragte nach § 256 ZPO, die Be­schlüsse der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung be­tref­fend Ein­zie­hung und Aus­schluss für nich­tig zu er­klä­ren.

Ist die Klage des K be­grün­det?

Lö­sungs­vor­schlag

Der Aus­schlie­ßungs­be­schluss ist wirk­sam, § 34 GmbHG, die Fe­stel­lungs­klage so­mit un­be­grün­det.

Ein wich­ti­ger Grund für die Aus­schlie­ßung des K war hier ge­ge­ben, weil die Fort­set­zung der Ge­sell­schaft mit K für A, B und C un­zu­mut­bar war, ohne dass eine we­ni­ger ein­schnei­dende Maß­nahme als der Aus­schluss mög­lich ge­we­sen wä­re. Eine Wür­di­gung des Ver­hal­tens des K auch vor dem Hin­ter­grund des Schei­terns der Lie­bes­be­zie­hun­gen im Ge­sell­schaf­ter­kreis kommt nicht in Be­tracht. Ent­schei­dend ist, dass das Zer­würf­nis der Ge­sell­schaf­ter von K zu­min­dest über­wie­gend ver­ur­sacht wor­den ist. Ein Fehl­ver­hal­ten von A, B und C liegt hier nicht vor. Dar­auf, dass das Schei­tern der per­sön­li­chen Le­bens­ge­mein­schaft zwi­schen K und A bzw. C nicht zwin­gend von K ver­ur­sacht wor­den sei, kommt es nicht an. Al­lein K hat näm­lich den dar­aus re­sul­tie­ren­den per­sön­li­chen Kon­flikt zwi­schen den Be­tei­lig­ten in die Ge­sell­schaft hin­ein­ge­tra­gen.

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