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2. Auf wel­che Weise ver­liert man die Ge­sell­schaf­ter­stel­lung?

d. Wann darf man Ge­sell­schaf­ter ge­gen ih­ren Wil­len aus­schlie­ßen?

Wie bei den Per­so­nen­ge­sell­schaften be­steht auch bei per­so­na­lis­tisch or­ga­ni­sier­ten GmbHs das Be­dürf­nis, einen Ge­sell­schaf­ter ge­gen des­sen Wil­len aus­zu­schlie­ßen. Die Recht­spre­chung hat da­her ent­spre­chend dem Prin­zip der Lös­bar­keit per­so­nen­ge­bun­de­ner Ge­sell­schafts­ver­hält­nisse (arg. ex § 737 BGB, § 140 HGB, § 314 BGB) für diese Fälle ein Aus­schluss­recht ent­wi­ckelt. Es be­steht bei ei­nem in der Per­son ei­nes Ge­sell­schaf­ters lie­gen­den wich­ti­gen Grund, der die Fort­set­zung für die üb­ri­gen Ge­sell­schaf­ter un­zu­mut­bar macht. Eine Sat­zungsre­ge­lung ist nicht er­for­der­lich, je­doch kann sie das Ver­fah­ren und die Gründe re­geln. Ein Aus­schluss­recht nach freiem Er­mes­sen kann nicht vor­ge­se­hen wer­den.

Merk­for­mel: Eine Aus­schlie­ßung aus wich­ti­gem Grund ist ge­recht­fer­tigt, wenn der Ge­sell­schaf­ter durch seine Per­son oder durch sein Ver­hal­ten die Er­rei­chung des Ge­sell­schafts­zwecks un­mög­lich macht oder er­heb­lich ge­fähr­det oder sein Ver­hal­ten sein Ver­blei­ben in der Ge­sell­schaft un­trag­bar er­schei­nen lässt.

Er­for­der­lich ist zu­nächst ein Be­schluss der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung, bei dem der Be­trof­fene vom Stimm­recht aus­ge­schlos­sen ist. Die Aus­schlie­ßung kann so­dann nur durch Aus­schlie­ßungs­klage (ana­log § 61 GmbHG, § 140 HGB) gel­tend ge­macht wer­den. Der Aus­schluss er­folgt dann durch rechts­kräf­ti­ges Ge­stal­tungs­ur­teil.

Die Aus­schlie­ßung ist ul­tima ra­tio und ist nur dann zu­läs­sig, wenn mil­dere Mit­tel (insb. Aus­schluss von der Ge­schäfts­füh­rung, Ent­zug von Stimm­rech­ten) nicht er­sicht­lich sind.

Der Aus­schluss führt in al­ler Re­gel zu ei­nem Ab­fin­dungsan­spruch. Der An­teil kann ein­ge­zo­gen oder auf die Ge­sell­schaft, einen Mit­ge­sell­schaf­ter oder einen Drit­ten (d.h. Ab­tre­tungs­pflicht) über­tra­gen wer­den. Die Ab­fin­dung des aus­ge­schlos­se­nen Ge­sell­schaf­ters er­folgt zum Ver­kehrs­wert, falls der Ge­sell­schafts­ver­trag keine Ab­fin­dungsklau­sel ent­hält.

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