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3. Wie er­folgt die Er­brin­gung der Ein­la­gen?

b. Wie un­ter­schei­den sich Sachein­lagen von Sach­über­nahmen?

Eine Sachein­lage liegt vor, wenn ein Ge­sell­schaf­ter auf­grund des Ge­sell­schafts­ver­trages zur Auf­brin­gung des Stamm­ka­pi­tals statt ei­nes Geld­be­tra­ges an­dere Ver­mö­gens­ge­gen­stände ein­bringt, § 19 Abs. 5 1. Fall GmbHG.

Da­ge­gen spricht man von eine Sach­über­nahme, wenn eine Bar­grün­dung durch die Ab­rede er­gänzt wird, dass die Ge­sell­schaft einen Ge­gen­stand ent­gelt­lich vom Ge­sell­schaf­ter er­wirbt und der Preis auf die Ba­r­ein­lage an­ge­rech­net wird. Hier­durch wird eine Ba­r­ein­lage mit ei­ner aus­nahms­weise zu­läs­si­gen Auf­rech­nung kom­bi­niert.

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