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I. Wie läuft eine GmbH-Neu­grün­dung ab?

4. Was muss man bei An­mel­dung der Ge­sell­schaft be­ach­ten?

Alle Ge­schäfts­füh­rer (auch "stell­ver­tre­tende Ge­schäfts­füh­rer"; nicht die Ge­sell­schaf­ter) mel­den die Ge­sell­schaft beim Re­gis­ter­ge­richt an (§ 7 Abs. 1 GmbHG, § 78 GmbHG). Diese Pflicht zur ord­nungs­ge­mä­ßen An­mel­dung kann von je­dem Ge­sell­schaf­ter ein­ge­klagt wer­den und u.U. zu Scha­denser­satz­an­sprü­chen füh­ren.

Der An­mel­dung der GmbH sind bei­zu­fü­gen (§ 8 GmbHG):

Die An­mel­dung und die An­la­gen ver­blei­ben bei den Re­gis­terak­ten und sind (ge­gen Ge­bühr) über das Han­dels- bzw. Un­ter­neh­mens­re­gis­ter ein­seh­bar (§ 9 Abs. 1 HGB, § 8b Abs. 2 Nr. 1 HGB).

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