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5. Wie haf­ten die Ge­schäfts­füh­rer bei Ver­let­zun­gen der Ge­schäfts­füh­rungspflicht?

Fall: Der Kauf ei­nes Grund­stücks (Ver­let­zung der Ge­schäfts­füh­rungspflicht)

A, B und C sind Ge­sell­schaf­ter der X-GbR, die Han­del mit Fahr­rä­dern be­treibt. Die an­fäng­lich un­be­schränkte Ver­tre­tungsmacht und Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis des A wer­den nach­träg­lich be­schränkt: Für ge­wöhn­li­che Ge­schäfte gilt wei­ter­hin un­be­schränkte Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis, un­ge­wöhn­li­che Ge­schäfte hin­ge­gen ste­hen in Zu­kunft un­ter dem Vor­be­halt der Rück­spra­che mit B.

A, der sonst stets zu­ver­läs­sig han­del­te, er­wirbt ein Grund­stück für die X-GbR von ei­nem lang­jäh­ri­gen Ge­schäfts­part­ner der X-GbR (D) ohne vor­he­rige Rück­spra­che mit B. A teilt D mit, dass er das Grund­stück im Na­men der GbR kauft. Da­bei geht er ir­rig da­von aus, dass er hierzu al­lein be­rech­tigt ist. Schul­det A der Ge­sell­schaft Scha­denser­satz in Höhe des Grund­stücks­wer­tes ?

An­spruch der X-GbR ge­gen A auf Scha­denser­satz nach § 280 Abs. 1 BGB
I. Schuld­ver­hält­nis

Zwi­schen den Par­teien be­steht ein wirk­sa­mes Schuld­ver­hält­nis in Form ei­nes Ge­sell­schafts­ver­trags ge­mäß § 705 BGB.

II. Pflicht­ver­let­zung

Dem A ob­liegt die Pflicht, keine un­ge­wöhn­li­chen Ge­schäfte ohne Zu­stim­mung des B zu tä­ti­gen. Diese Pflicht hat er durch den Grund­stücks­kauf ver­letzt und da­mit die Gren­zen der Ge­schäfts­füh­rung über­schrit­ten (Kom­pe­tenz­ver­stoß).

III. Ver­tre­ten­müs­sen

A müss­ste die Pflicht­ver­let­zung auch zu ver­tre­ten ha­ben. Da er sonst im­mer zu­ver­läs­sig han­del­te, hätte er er­ken­nen müs­sen, dass der Gründ­stücks­kauf sei­nen Kom­pe­tenz­be­reich über­steigt. Mit­hin hat er nicht die Sorg­falt an­ge­wandt, die er in ei­ge­nen An­ge­le­gen­hei­ten pflegt und die Pflicht­ver­let­zung so­mit ge­mäß § 708 BGB, § 277 BGB zu ver­tre­ten.

IV. Scha­den

Der GbR müsste auch ein Scha­den ent­stan­den sein. Da­für muss sie zur Be­zah­lung des Grund­stücks ver­pflich­tet wor­den sein. Das ist der Fall, wenn A die GbR wirk­sam nach § 164 Abs. 1 BGB ver­tre­ten hat. § 164 Abs. 1 BGB setzt zu­nächst eine ei­gene Wil­lens­er­klä­rung des A im frem­den Na­men vor­aus. Diese Vor­aus­set­zun­gen lie­gen vor. Dar­über­hin­aus müsste A auch mit Ver­tre­tungsmacht ge­han­delt ha­ben. Die Ver­tre­tungsmacht und die Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis des A wur­den be­schränkt. Für un­ge­wöhn­li­che Ge­schäfte hatte A keine Ver­tre­tungsmacht und keine Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis. Ge­mäß § 179 Abs. 2 BGB wäre er grund­sätz­lich selbst zur Zah­lung ver­pflich­tet, so­dass der Ge­sell­schaft kein Scha­den en­stan­den wä­re. Et­was an­de­res könnte sich aus dem Grund­ge­dan­ken der An­scheins­voll­macht er­ge­ben. Eine An­scheins­voll­macht setzt vor­aus, dass A Ge­schäfte mit D schon öf­ter vor­ge­nom­men hat, D nicht von der nach­träg­li­chen Än­de­rung in Kennt­nis ge­setzt wurde und da­her auf die Ver­tre­tungsmacht des A ver­trauen durf­te. Die Vor­aus­set­zun­gen der An­scheins­voll­macht lie­gen vor. Da­her ist die GbR zur Kauf­preis­zah­lung ver­pflich­tet.

Der GbR ist mit­hin ein Scha­den ent­stan­den, den A ihr ge­mäß § 249 BGB zu er­set­zen hat.

V. Er­geb­nis

A ist zum Scha­denser­satz ge­gen­über der GbR nach § 280 Abs. 1 BGB ver­pflich­tet.

An­spruch der GbR ge­gen A aus GoA ge­mäß §§ 677, 678 BGB

Die X-GbR könne ge­gen A einen An­spruch auf Er­satz des aus der Über­nahme des Ge­schäf­tes ent­stan­de­nen Scha­dens ha­ben. Da­für müss­ten die Vor­aus­set­zun­gen der un­be­rech­tig­ten GoA vor­lie­gen.

I. Ge­schäfts­be­sor­gung

Eine Ge­schäfts­be­sor­gung iSd. § 677 BGB ist jede tat­säch­li­che oder recht­li­che Hand­lung. Der Kauf ei­nes Grund­stücks ist mit­hin eine Ge­schäfts­be­sor­gung.

II. Fremd­heit des Ge­schäfts
Diese Ge­schäfts­be­sor­gung müsste für A fremd ge­we­sen sein. Fremd ist ein Ge­schäft, dass nicht aus­schließ­lich in den Rechts- und In­ter­es­sen­kreis des Ge­schäfts­füh­rers fällt, son­dern zu­min­dest auch in die Be­lange ei­nes an­de­ren. A kaufte das Grund­stück für die X-GbR. A kaufte das Ge­schäft vor­lie­gend für die GbR, mit­hin lag ein (sub­jek­tiv) frem­des Ge­schäft vor.
III. Fremd­ge­schäfts­füh­rungs­wille
A teilte D mit, dass er das Grund­stück im Na­men der X-GbR kau­fe, mit­hin gab er sei­nen Fremd­ge­schäfts­füh­rungs­wil­len nach au­ßen kund.
IV. ohne Auf­trag
A wurde zu dem Grund­stücks­kauf auch nicht von der X-GbR bzw. des­sen Ge­sell­schaf­tern be­auf­tragt
V. Be­rech­ti­gung
Für einen An­spruch aus §§ 677, 678 BGB dürfte A zu dem Grund­stücks­kauf nicht be­rech­tigt ge­we­sen sein. Das Ge­schäft müsste also ge­mäß § 678 BGB im Wi­der­spruch zu dem wirk­li­chen oder mut­maß­li­chen Wil­len des Ge­schäfts­herrn (hier X-GbR) ste­hen. Der Kauf des Grund­stücks über­schritt die Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis und die Ver­tre­tungsmacht des A. An­ge­sichts des­sen wi­der­sprach die Ge­schäfts­be­sor­gung dem mut­maß­li­chen Wil­len der X-GbR. A war zu dem Grund­stücks­kauf mit­hin nicht be­rech­tigt.
VI. Ken­nen oder Ken­nen­müs­sen der feh­len­den Be­rech­ti­gung

Ge­mäß § 678 BGB hätte A er­ken­nen müs­sen, dass er nicht zu dem Grund­stücks­kauf be­rech­tigt war. Um­strit­ten bei der GbR ist, wel­che An­for­de­run­gen bei der Ber­ur­tei­lung des mut­mß­li­chen Wil­lens an den Ge­schäfts­füh­rer zu stel­len sind, wie sorg­fäl­tig A also über­prü­fen muss, ob die Ge­schäfts­füh­rung in sei­nen Kom­pe­tenz­be­reich fällt.

Das Reichs­ge­richt wen­dete für den Be­ur­tei­lungs­maß­stab un­ein­ge­schränkt § 276 Abs. 1 BGB auf den Ge­schäfts­füh­rer an. A hätte die feh­lende Be­rech­ti­gung vor­lie­gend er­ken­nen kön­nen und müs­sen. Mit­hin han­delte er fahr­läs­sig i.S.d. § 276 Abs. 1 BGB.

Nach der Li­te­ra­tur hin­ge­gen ist der Sorg­falts­maß­stab in­ner­halb der GoA für die GbR bei der Frage des Er­ken­nen­müs­sens der feh­len­den Be­rech­ti­gung auf § 708 BGB her­ab­zu­set­zen, so­dass der Ge­schäfts­füh­rer nur die Sorg­falt an­wen­den muss, die er in ei­ge­nen An­ge­le­gen­hei­ten pflegt. Vor­lie­gend hätte A auch ge­mäß § 708 BGB er­ken­nen müs­sen, dass der Grund­stücks­kauf sei­nen Kom­pe­tenz­be­reich über­schrei­tet (s.o.).

Der BGH hin­ge­gen lehnt schon die An­wend­bar­keit des Rechts der GoA ne­ben der ver­trag­li­chen Haf­tung ab. Da­nach hätte die X-GbR also nur einen An­spruch aus § 280 Abs. 1 BGB.

Eine Um­ge­hung der Pri­vi­le­gie­rung des § 708 BGB durch Rück­griff auf § 276 BGB, wie es das Reichs­ge­richt vor­sah, würde zu Wer­tungs­wi­der­sprü­chen füh­ren, so­dass diese An­sicht ab­zu­leh­nen ist. Die Vor­raus­sez­tun­gen der GoA nach der Li­te­ra­tur lie­gen re­gel­mä­ßig ne­ben de­nen der §§ 280 ff. BGB vor, weil kein wei­te­res Ver­schul­den bei der Ge­schäfts­füh­rung vor­lie­gen muss. Für die An­sicht des BGH spricht aber, dass die An­nahme ei­ner GoA an­ge­sichts der ge­sell­schafts­ver­trag­li­chen Spe­zi­al­re­ge­lun­gen zwei­fel­haft er­scheint.

Nach dem BGH schei­det im vor­lie­gen­den Fall die An­wend­bar­keit des GoA-Rechts ne­ben der ver­trag­li­chen Haf­tung nach § 280 ff. BGB aus (a.A. ver­tret­bar).

VII. Er­geb­nis
Die X-GbR hat kei­nen An­spruch auf Scha­denser­satz ge­mäß §§ 677, 678 BGB ge­gen A.
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