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II. Wer ist bei der GbR zur Ge­schäfts­füh­rung be­fugt?

6. Was ist die ac­tio pro so­cio?

Aus dem Ge­sell­schafts­ver­trag kön­nen An­sprü­che der Ge­sell­schaft ge­gen einen Ge­sell­schaf­ter so­wie An­sprü­che ei­nes Ge­sell­schaf­ters ge­gen die Ge­sell­schaft als sol­che ent­ste­hen. Grund­sätz­lich sind die An­sprü­che der Ge­sell­schaft da­bei von den ver­tre­tungs- und ge­schäfts­füh­rungs­be­fug­ten Ge­sell­schaf­tern gel­tend zu ma­chen. Dar­über hin­aus ist sub­si­diär aber je­der (auch nicht­ver­tre­tungs­be­rech­ti­ger!) Ge­sell­schaf­ter be­rech­tigt, al­lein und im ei­ge­nen Na­men auf Leis­tung an die Ge­sell­schaft zu kla­gen (sog. ac­tio pro so­cio oder Ge­sell­schaf­ter­kla­ge). Das ist ins­be­son­dere er­for­der­lich, wenn die ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Ge­sell­schaf­ter einen An­spruch auf­grund von will­kür­li­chen und sach­frem­den Er­wä­gun­gen nicht gel­ten ma­chen oder, wenn ge­rade diese Ge­sell­schaf­ter eine Pflicht nicht er­fül­len, die ein­ge­klagt wer­den soll.

Die Ge­sell­schaf­ter ma­chen bei der Ge­sell­schaf­ter­klage nach h.M. kei­nen ei­ge­nen, son­dern einen An­spruch der Ge­sell­schaft in Pro­zess­stand­schaft gel­tend. Man kann drei Fälle un­ter­schei­den:

    • Es kann ge­gen an­dere Ge­sell­schaf­ter eine die­sen ob­lie­gende ge­sell­schafts­recht­li­che Pflicht / Ob­lie­gen­heit ein­ge­klagt wer­den

z.B. auf Bei­trags­leis­tung §§ 707 f. BGB oder Rück­zah­lung un­be­rech­tig­ter Ent­nah­men gem. § 812 BGB

    • Eine Klage ge­gen die Ge­schäfts­füh­rer auf Vor­nahme bzw. Un­ter­las­sung ei­nes Ge­schäfts soll zu­läs­sig sein, so­weit die be­ab­sich­tigte Maß­nahme of­fen­sicht­lich un­ver­tret­bar ist.

    • Eine Klage ge­gen Dritte soll nur zu­läs­sig sein, wenn ein an­de­rer ge­schäfts­füh­ren­der Ge­sell­schaf­ter die Gel­tend­ma­chung der For­de­rung aus ge­sell­schafts­wid­ri­gen Grün­den ver­wei­gert und der Dritte da­bei mit­wirkt.

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