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II. Wer ist bei der GbR zur Ge­schäfts­füh­rung be­fugt?

5. Wie haf­ten die Ge­schäfts­füh­rer bei Ver­let­zun­gen der Ge­schäfts­füh­rungspflicht?

Die ge­schäfts­füh­ren­den Ge­sell­schaf­ter sind ver­pflich­tet, die Ge­schäfte im In­ter­esse der Ge­sell­schaft zu füh­ren. Ver­let­zun­gen der Ge­schäfts­füh­rungspflich­ten kön­nen in zwei Kon­stel­la­tio­nen auf­tre­ten: Ei­ner­seits kann ein Ge­schäfts­füh­rer bei der Durch­füh­rung ei­nes in sei­nen Auf­ga­ben­kreis fal­len­des Ge­schäft pflicht­wid­rig han­deln (Nicht­leis­tung/Schlecht­leis­tung), zum an­de­ren ist eine Pflicht­ver­let­zung da­durch mög­lich, dass der Ge­schäfts­füh­rer seine Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis über­schrei­tet (Kom­pe­tenz­ver­stoß).

  • Da schuld­hafte Ver­let­zun­gen der Ge­schäfts­füh­rungspflich­ten Ver­trags­ver­let­zun­gen dar­stel­len, haf­tet der Ge­sell­schaf­ter für die Pflicht­ver­let­zun­gen auf Scha­denser­satz ge­mäß §§ 280 ff. BGB ge­gen­über der Ge­sell­schaft. Zu be­ach­ten ist der er­leich­terte Sorg­falts­maß­stab des § 708 BGB, wel­cher den Haf­tungs­maß­stab auf die di­li­gen­tia quam in suis (Sorg­falt in ei­ge­nen An­ge­le­gen­hei­ten i.S.d. § 277 BGB) her­ab­setzt, so­fern nichts an­de­res ver­ein­bart wur­de.

Um­strit­ten ist, ob die sorg­falts­wid­rige Über­schrei­tun­gen der Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis dar­über­hin­aus zu ei­ner Haf­tung nach den Grund­sät­zen der Ge­schäfts­füh­rung ohne Auf­trag, §§ 677 ff. BGB führt. Weil sich der Haf­tungs­maß­stab bei der GoA nach § 276 BGB rich­tet, würde der Ge­schäfts­füh­rer bei ei­nem Kom­pe­tenz­ver­stoß dann auch für ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit haf­ten.

Nach dem BGH ist die Fra­ge, ob die kon­krete Hand­lung in den Kom­pe­tenz­be­reich des Ge­schäfts­füh­rers fällt, je­doch be­reits Teil der Ge­schäfts­füh­rung, so­dass diese von der Haf­tungs­pri­vi­le­gie­rung des § 708 BGB um­fasst ist und eine An­wen­dung der GoA ne­ben der ver­trag­li­chen Haf­tung nach der Recht­spre­chung nicht in Be­tracht kommt.
  • Dar­über hin­aus haf­ten die Ge­sell­schaf­ter auch ge­gen­über den Gläu­bi­gern der Ge­sell­schaft nach all­ge­mei­nen Grund­sät­zen, ins­be­son­dere aus § 311 Abs. 2 BGB, § 241 Abs. 2 BGB ("c.i.c.") oder nach De­likts­recht (§§ 823 ff. BGB).

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