II. Was unterscheidet "Körperschaften" von "Personengesellschaften"?
1. Was sind die typischen Merkmale von "Personengesellschaften"?
Typische Merkmale von Personengesellschaften sind:
- Rechtliche Einordnung: rechtsfähig, aber keine juristische Person
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ist am 1.1.2024 in Kraft getreten. Seitdem gilt: Die Personengesellschaft kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Sie ist also rechtsfähig. Für die GbR ergibt sich das aus § 705 Abs. 2 BGB. Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft). Das Gegenstück ist die nicht rechtsfähige Gesellschaft (Innengesellschaft), die nur das Verhältnis der Gesellschafter untereinander ordnet. Für die OHG folgt die Rechtsfähigkeit aus § 105 Abs. 2 HGB, für die KG aus § 161 Abs. 2 i.V.m. § 105 Abs. 2 HGB.
Das frühere Modell der Gesamthandsgemeinschaft hat der Gesetzgeber aufgegeben. Nach diesem Modell stand das Gesellschaftsvermögen den Gesellschaftern „zur gesamten Hand“ zu, also allen gemeinschaftlich. Heute gehört das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft selbst (§ 713 BGB).
Trotz ihrer Rechtsfähigkeit wird die Personengesellschaft herkömmlich nicht als juristische Person eingeordnet. Von der Körperschaft unterscheidet sie sich vor allem durch die enge Bindung an ihre Gesellschafter und deren persönliche Haftung (dazu unten).
Für die Gründung einer Personengesellschaft sind stets mindestens zwei Gesellschafter erforderlich. Eine Einpersonen-Personengesellschaft gibt es nicht. Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus, erlischt die Gesellschaft deshalb ohne Liquidation (Abwicklung). Ihr Vermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über (§ 712a Abs. 1 BGB). Gesamtrechtsnachfolge bedeutet: Alle Rechte und Pflichten gehen als Ganzes über, ohne dass jedes Recht einzeln übertragen werden muss.
- Starke mitgliedschaftliche Bindung
Personengesellschaften beruhen typischerweise auf dem persönlichen Vertrauen der Gesellschafter zueinander. Deshalb ist die Mitgliedschaft eng an die Person des Gesellschafters geknüpft:
- Übertragung: Ein Gesellschafter kann seinen Anteil nur mit Zustimmung der anderen Gesellschafter übertragen (§ 711 Abs. 1 BGB). Der Gesellschaftsvertrag kann die Übertragung erleichtern.
- Vererbung: Der Anteil geht nur dann auf die Erben über, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht (Nachfolgeklausel, § 711 Abs. 2 BGB). Fehlt eine solche Klausel, scheidet der verstorbene Gesellschafter aus. Die übrigen Gesellschafter setzen die Gesellschaft fort (§ 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB; für die OHG § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB). Eine Ausnahme gilt für den Kommanditisten: Stirbt er, wird die KG im Zweifel mit seinen Erben fortgesetzt (§ 177 HGB).
Der Bestand der Gesellschaft hängt seit dem MoPeG weniger stark vom Gesellschafterbestand ab als früher. Scheidet ein Gesellschafter aus, etwa durch Tod oder Kündigung, wird auch die GbR grundsätzlich nicht mehr aufgelöst. Der Gesellschafter scheidet aus, und die Gesellschaft besteht unter den übrigen Gesellschaftern fort („Ausscheiden statt Auflösung“).
A ist Gesellschafter einer OHG und möchte seinen Anteil auf seinen Sohn S übertragen. Hierfür bedarf er der Zustimmung aller anderen Gesellschafter (§ 711 Abs. 1 BGB i.V.m. § 105 Abs. 3 HGB), sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.
- Selbstorganschaft
Selbstorganschaft bedeutet: Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft liegen zwingend bei den Gesellschaftern selbst. Ein Dritter, der nicht Gesellschafter ist, kann nicht Organ der Personengesellschaft sein. Anders ist es bei der GmbH: Dort kann auch ein Nichtgesellschafter Geschäftsführer werden (Fremdorganschaft).
- GbR: Die Gesellschafter sind zur Geschäftsführung (§ 715 Abs. 1 BGB) und zur Vertretung (§ 720 Abs. 1 BGB) berechtigt. Im gesetzlichen Regelfall handeln sie gemeinsam (§ 715 Abs. 3, § 720 Abs. 1 BGB).
- OHG: Jeder Gesellschafter ist grundsätzlich allein zur Geschäftsführung (§ 116 HGB) und zur Vertretung (§ 124 Abs. 1 HGB) berechtigt.
- KG: Nur die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) führen die Geschäfte und vertreten die Gesellschaft. Die Kommanditisten sind davon ausgeschlossen (§ 164, § 170 Abs. 1 HGB).
- Einstimmigkeitsprinzip
Gesellschafterbeschlüsse bedürfen grundsätzlich der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter (§ 714 BGB). Das gilt jedoch nicht „stets“. Der Gesellschaftsvertrag kann Mehrheitsbeschlüsse vorsehen. Dann kommt es auf die Stimmkraft der einzelnen Gesellschafter an. Nach § 709 Abs. 3 Satz 1 BGB gilt: „Die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und Verlust richten sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen.“ Fehlt eine solche Vereinbarung, entscheidet das Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge (§ 709 Abs. 3 Satz 2 BGB). Sind auch diese nicht vereinbart, hat jeder Gesellschafter die gleiche Stimmkraft (§ 709 Abs. 3 Satz 3 BGB). Bei Körperschaften gilt dagegen typischerweise das Mehrheitsprinzip.
- Persönliche Haftung
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet zunächst die Gesellschaft mit ihrem Vermögen. Daneben haften die Gesellschafter persönlich mit ihrem Privatvermögen. Diese Haftung ist akzessorisch. Sie hängt also in Bestand und Umfang von der Verbindlichkeit der Gesellschaft ab. Wie weit die persönliche Haftung reicht, hängt von der Rechtsform ab:
- GbR: Die Gesellschafter haften den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich (§ 721 Satz 1 BGB).
- OHG: Alle Gesellschafter haften unbeschränkt persönlich (§ 126 Satz 1 HGB). Eine abweichende Vereinbarung ist gegenüber Dritten unwirksam (§ 126 Satz 2 HGB).
- KG: Hier gibt es zwei Arten von Gesellschaftern (§ 161 Abs. 1 HGB). Mindestens ein Komplementär haftet wie ein OHG-Gesellschafter unbeschränkt. Die Kommanditisten haften den Gläubigern nur bis zur Höhe ihrer im Handelsregister eingetragenen Einlage (Haftsumme). Ihre Haftung ist ausgeschlossen, soweit sie die Einlage geleistet haben (§ 171 Abs. 1, § 172 Abs. 1 HGB).
K ist Kommanditist der X-KG mit einer im Handelsregister eingetragenen Haftsumme von 10.000 Euro. Er hat bisher 4.000 Euro eingezahlt. Ein Gläubiger der KG kann K daher noch persönlich auf 6.000 Euro in Anspruch nehmen. Komplementär P haftet dagegen unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen.
Bei der GmbH & Co. KG ist der einzige Komplementär eine GmbH. Keine natürliche Person haftet hier unbeschränkt. Das zeigt, wie stark die Grenze zwischen Körperschaften und Personengesellschaften in der Praxis verschwimmt.
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