C. Wonach kann man Rechtsformen ordnen?
II. Was unterscheidet "Körperschaften" von "Personengesellschaften"?
Eine juristische Person ist ein vom Recht anerkannter, eigenständiger Rechtsträger. Sie ist von ihren Mitgliedern getrennt. Sie kann selbst Rechte und Pflichten haben.
Körperschaften sind juristische Personen. Sie bestehen unabhängig davon, wer gerade Mitglied ist. Ein Wechsel der Mitglieder ändert an der Körperschaft selbst nichts. Ein nicht wirtschaftlicher Verein erlangt seine Rechtsfähigkeit zum Beispiel durch die Eintragung in das Vereinsregister (§ 21 BGB).
Personengesellschaften sind keine juristischen Personen. Sie können aber trotzdem selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Das hat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) klargestellt. Es gilt seit dem 1.1.2024. Seitdem unterscheidet § 705 Abs. 2 BGB zwei Formen der GbR:
- Rechtsfähige Gesellschaft: Die Gesellschaft kann „selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll“ (§ 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Betreibt die Gesellschaft ein Unternehmen unter gemeinschaftlichem Namen, wird dieser Wille vermutet (§ 705 Abs. 3 BGB).
- Nicht rechtsfähige Gesellschaft: Die Gesellschaft dient nur dazu, das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander zu regeln (§ 705 Abs. 2 Alt. 2 BGB).
Die Einordnung als Personengesellschaft sagt also nicht, dass die Gesellschaft keine eigenen Rechte haben kann. Sie sagt vor allem etwas über die typische Struktur der Gesellschaft aus.
Welche Rechtsformen gehören wohin?
| Körperschaften (juristische Personen) | Personengesellschaften |
|---|---|
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Die einzelnen Rechtsformen lernen Sie im Verlauf dieser Lehreinheit genauer kennen.
Typische Unterschiede
Die folgende Übersicht zeigt die typischen Merkmale. Im Einzelfall können Gesetz oder Gesellschaftsvertrag davon abweichen.
| Merkmal | Körperschaft | Personengesellschaft |
|---|---|---|
| Rechtsnatur | juristische Person | keine juristische Person; als rechtsfähige Gesellschaft aber selbst Träger von Rechten und Pflichten |
| Bezug zu den Mitgliedern | unabhängig vom Wechsel der Mitglieder | stark auf die Person der einzelnen Gesellschafter bezogen |
| Geschäftsführung | durch Organe, die auch Nichtmitglieder sein können (Fremdorganschaft) | durch die Gesellschafter selbst (Selbstorganschaft) |
| Haftung für Schulden der Gesellschaft | grundsätzlich nur das Vermögen der Gesellschaft | grundsätzlich auch die Gesellschafter persönlich |
Die Unterscheidung ist heute stark aufgeweicht. Dazu haben die Vertragspraxis (zum Beispiel die GmbH & Co. KG), die Rechtsprechung und der Gesetzgeber beigetragen, zuletzt durch das MoPeG. Die Unterscheidung hat daher nur noch geringe Bedeutung. Ziehen Sie also keinesfalls allein aus diesen Begriffen rechtliche Folgerungen! Maßgeblich sind stets die Vorschriften für die einzelne Rechtsform.
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