II. Was unterscheidet "Körperschaften" von "Personengesellschaften"?
2. Was sind die typischen Merkmale von "Körperschaften"?
Körperschaften weisen typischerweise die folgenden Merkmale auf. Achten Sie jeweils auf den Unterschied zu den Personengesellschaften (vorangehende Seite).
- Rechtliche Einordnung
Körperschaften sind grundsätzlich juristische Personen. Sie sind also selbst Träger von Rechten und Pflichten (Rechtsfähigkeit). Beispiele sind die GmbH, die AG und der eingetragene Verein.
Neue Rechtslage durch das MoPeG: Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1.1.2024 ist auch die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst Trägerin von Rechten und Pflichten (§ 705 Abs. 2 BGB). Das Gesellschaftsvermögen ist Vermögen der Gesellschaft (§ 713 BGB). Das frühere Gesamthandsprinzip ist damit aufgegeben. Die Rechtsfähigkeit allein unterscheidet Körperschaften also nicht mehr von Personengesellschaften. Der Unterschied liegt in der Einordnung: Körperschaften sind juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften sind es nicht (vgl. § 14 Abs. 2 BGB).
Eine Körperschaft kann bereits eine einzige Person gründen (§ 1 GmbHG, § 2 AktG). Bei Personengesellschaften sind dagegen stets mindestens zwei Gesellschafter nötig. Beim eingetragenen Verein gilt eine Besonderheit: Er soll nur eingetragen werden, wenn er mindestens sieben Mitglieder hat (§ 56 BGB).
- Unabhängigkeit von ihren Mitgliedern
Der Bestand der Körperschaft hängt nicht von ihren Mitgliedern ab. Ein Mitgliederwechsel ist daher grundsätzlich zulässig, ohne dass sich die Identität der Körperschaft ändert. Bei den Kapitalgesellschaften sind die Anteile deshalb in der Regel übertragbar und vererblich (für die GmbH § 15 Abs. 1 GmbHG; die Übertragung bedarf dort eines notariell beurkundeten Vertrags, § 15 Abs. 3 GmbHG). Anders ist es beim Verein: Die Mitgliedschaft ist dort grundsätzlich weder übertragbar noch vererblich (§ 38 S. 1 BGB).
Bei einer Aktiengesellschaft sind die Aktien in der Regel frei übertragbar. Scheidet ein Aktionär durch Verkauf seiner Aktien aus, besteht die AG unverändert fort.
- Fremdorganschaft
Die Körperschaft handelt durch ihre Organe. Organe sind die Stellen, die für die Körperschaft handeln und entscheiden, z. B. der Vorstand der AG oder des Vereins und der Geschäftsführer der GmbH. Diese Organe müssen nicht mit Mitgliedern besetzt sein. Auch Dritte können eine Organfunktion übernehmen (Fremdorganschaft, auch Drittorganschaft genannt). Bei Personengesellschaften gilt dagegen der Grundsatz der Selbstorganschaft: Geschäftsführung und Vertretung liegen bei den Gesellschaftern selbst.
- Anwendung des Mehrheitsprinzips
Für Beschlüsse der Mitglieder gilt grundsätzlich das Mehrheitsprinzip. Beim Verein entscheidet nach § 32 Abs. 1 S. 3 BGB „die Mehrheit der abgegebenen Stimmen“. Ein Beschluss bedarf also nicht der Zustimmung aller Mitglieder (Einstimmigkeit), sondern nur der Zustimmung der Mehrheit. Entsprechendes gilt für die Gesellschafterversammlung der GmbH (§ 47 Abs. 1 GmbHG) und die Hauptversammlung der AG (§ 133 Abs. 1 AktG). Bei Personengesellschaften ist dagegen grundsätzlich die Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter erforderlich (§ 714 BGB).
Die Satzung kann grundsätzlich Abweichendes bestimmen, z. B. eine qualifizierte Mehrheit von drei Vierteln. Bei der AG ist dieser Spielraum allerdings eng: Nach § 23 Abs. 5 AktG darf die Satzung vom Aktiengesetz nur abweichen, wenn das Gesetz dies ausdrücklich zulässt. Ergänzende Bestimmungen sind nur erlaubt, soweit das Gesetz keine abschließende Regelung enthält (Grundsatz der Satzungsstrenge).
- Beschränkte Haftung
Den Gläubigern einer Körperschaft haftet grundsätzlich nur das Vermögen der Körperschaft. Die Mitglieder stehen für deren Verbindlichkeiten nicht persönlich ein. Das gilt für die Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und ebenso für den eingetragenen Verein. Bei Personengesellschaften haften die Gesellschafter dagegen grundsätzlich persönlich (§ 721 BGB, § 126 HGB).
Ausnahme: KGaA. Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist zwar eine Kapitalgesellschaft und juristische Person. Bei ihr haftet aber mindestens ein Gesellschafter den Gläubigern unbeschränkt (persönlich haftender Gesellschafter, § 278 Abs. 1 AktG).
In Ausnahmefällen kommt eine Durchgriffshaftung in Betracht. Dann haftet ein Mitglied trotz der Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen persönlich, etwa wenn es beide Vermögen so vermischt, dass sie sich nicht mehr unterscheiden lassen.
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