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II. Was un­ter­schei­det "Kör­per­schaften" von "Per­so­nen­ge­sell­schaften"?

3. Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be: Per­so­nen­ge­sell­schaften vs. Kör­per­schaften

Prü­fen Sie Ihr Wis­sen aus den vor­an­ge­hen­den Sei­ten: Ord­nen Sie zu, wel­che Merk­male ty­pisch für eine Per­so­nen­ge­sell­schaft und wel­che ty­pisch für eine Kör­per­schaft sind. Zie­hen Sie dazu die Käst­chen von links nach rechts in die pas­sende Spal­te.

[Zieh­spiel @@875@@ Zieh­spiel]

Sie müs­sen an die­ser Stelle noch nicht alle Ein­zel­hei­ten ken­nen. Es geht zu­nächst um die ty­pi­schen Merk­ma­le, also um den Re­gel­fall. Aus­nah­men und Fein­hei­ten be­han­deln die fol­gen­den Sei­ten, etwa die recht­li­che Ein­ord­nung der Ge­sell­schaf­ten und die Zu­ord­nung ih­res Ver­mö­gens.

Be­ach­ten Sie die Re­form durch das Ge­setz zur Mo­der­ni­sie­rung des Per­so­nen­ge­sell­schaftsrechts (Mo­PeG). Auch Per­so­nen­ge­sell­schaften kön­nen heute selbst Trä­ger von Rech­ten und Pflich­ten sein. Die Fä­hig­keit, Rechte und Pflich­ten zu ha­ben, ist da­her kein Merk­mal, das nur Kör­per­schaften kenn­zeich­nen wür­de. Der Un­ter­schied liegt vor al­lem in der Bin­dung an die Mit­glie­der: Eine Per­so­nen­ge­sell­schaft ist in ih­rem Be­stand ty­pi­scher­weise eng an ihre Ge­sell­schaf­ter ge­bun­den. Eine Kör­per­schaft ist da­ge­gen von ih­ren Mit­glie­dern un­ab­hän­gig.

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