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C. Wo­nach kann man Rechts­for­men ord­nen?

III. Wel­che Un­ter­schiede be­ste­hen be­züg­lich der recht­li­chen Ein­ord­nung von Ge­sell­schaf­ten?

Per­so­nen­ge­sell­schaften und Kör­per­schaften un­ter­schei­den sich auch dar­in, wie selbst­stän­dig sie recht­lich sind. Da­von hängt ab, wem das Ver­mö­gen ge­hört und wer für die Schul­den der Ge­sell­schaft haf­tet.

Im Ge­sell­schafts­recht sind grund­sätz­lich fol­gende Ge­stal­tun­gen zu un­ter­schei­den:

Schaubild: Formen der Vermögenszuordnung im Gesellschaftsrecht

  • In der Re­gel ge­hört das Ver­mö­gen der Ge­sell­schaft selbst. Die Ge­sell­schaft ist dann rechts­fä­hig. Das heißt: Sie kann selbst Rechte er­wer­ben und Ver­bind­lich­kei­ten ein­ge­hen. Zwei For­men sind zu un­ter­schei­den:

    • Ju­ris­ti­sche Per­son: Für die Schul­den haf­tet grund­sätz­lich nur die Ge­sell­schaft mit ih­rem Ver­mö­gen. Die Ge­sell­schaf­ter haf­ten nicht per­sön­lich. Das Ver­mö­gen der Ge­sell­schaft und das Pri­vat­ver­mö­gen der Ge­sell­schaf­ter sind streng ge­trennt. Man spricht von ei­ner „ju­ris­ti­schen Per­son“ (in An­leh­nung an den rechts­fä­hi­gen Men­schen als „na­tür­li­che Per­son“).

      ein­ge­tra­ge­ner Ver­ein, GmbH, Ak­ti­en­ge­sell­schaft, Kom­man­dit­ge­sell­schaft auf Ak­tien (Be­son­der­heit der KGaA: Min­des­tens ein Ge­sell­schaf­ter haf­tet den Gläu­bi­gern un­be­schränkt, § 278 Abs. 1 AktG)

    • Rechts­fä­hige Per­so­nen­ge­sell­schaft: Auch hier ge­hört das Ver­mö­gen der Ge­sell­schaft selbst (für die GbR aus­drück­lich § 713 BGB). An­ders als bei der ju­ris­ti­schen Per­son haf­ten den Gläu­bi­gern aber ne­ben der Ge­sell­schaft auch die Ge­sell­schaf­ter un­mit­tel­bar und per­sön­lich mit ih­rem Pri­vat­ver­mö­gen (§ 721 BGB, § 126 HGB). Das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen ist für die Gläu­bi­ger also ge­wis­ser­ma­ßen „durch­läs­sig“. Man spricht von ei­ner „rechts­fä­hi­gen Per­so­nen­ge­sell­schaft“ (vgl. § 14 Abs. 2 BGB). Sie ist zwar rechts­fä­hig, aber keine ju­ris­ti­sche Per­son.

      of­fene Han­dels­ge­sell­schaft, Kom­man­dit­ge­sell­schaft (die Kom­man­di­tisten haf­ten nur bis zur Höhe ih­rer Ein­la­ge, § 171 Abs. 1 HGB), rechts­fä­hige Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (§ 705 Abs. 2 BGB)

  • Aus­nahms­weise ist die Ge­sell­schaft nicht rechts­fä­hig. Das be­trifft vor al­lem In­nen­ge­sell­schaften, also Ge­sell­schaf­ten, die nicht selbst am Rechts­ver­kehr teil­neh­men. Eine nicht rechts­fä­hige GbR hat kein ei­ge­nes Ver­mö­gen (§ 740 Abs. 1 BGB). Bei der stil­len Ge­sell­schaft geht die Ein­lage des stil­len Ge­sell­schaf­ters in das Ver­mö­gen des In­ha­bers des Han­dels­ge­schäfts über (§ 230 Abs. 1 HGB). Das „Ge­sell­schafts­ver­mö­gen“ ist hier also dem Ge­sell­schaf­ter zu­ge­ord­net, der nach au­ßen auf­tritt. Dazu spä­ter mehr.

Äl­tere Lehr­bü­cher und Ent­schei­dun­gen be­zeich­nen OHG, KG und Au­ßen-GbR als „Ge­samt­hands­ge­sell­schaften“. Nach die­sem Ver­ständ­nis stand das Ver­mö­gen den Ge­sell­schaf­tern „zur ge­sam­ten Hand“ zu. Seit dem 1.1.2024 gilt das Ge­setz zur Mo­der­ni­sie­rung des Per­so­nen­ge­sell­schaftsrechts (Mo­PeG). Da­nach ist die rechts­fä­hige Per­so­nen­ge­sell­schaft selbst Trä­ge­rin ih­res Ver­mö­gens. Le­sen Sie äl­tere Quel­len des­halb mit Blick auf diese Än­de­rung.

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