III. Welche Unterschiede bestehen bezüglich der rechtlichen Einordnung von Gesellschaften?
1. Was sind „juristische Personen“?
Juristische Personen sind rechtlich verselbständigte Organisationen. Beispiele sind die AG, die GmbH, die eingetragene Genossenschaft, der eingetragene Verein und die rechtsfähige Stiftung. Juristische Personen sind rechtsfähig. Das heißt: Sie können selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Sie können also zum Beispiel Verträge schließen, Eigentum erwerben, klagen und verklagt werden.
Diese Rechtsfähigkeit hat aber natürliche Grenzen. Die juristische Person ist ein abstraktes Rechtsgebilde und kein Mensch. Sie kann daher nur solche Rechte und Pflichten haben, die nicht an die menschliche Existenz anknüpfen (Relativität der Rechtsfähigkeit). Das betrifft vor allem familienrechtliche Rechtsverhältnisse: Zwei AGs können nicht „heiraten“, und eine GmbH kann nicht „adoptiert“ werden.
Juristische Personen können nicht selbst handeln. Sie handeln durch ihre Organe, also etwa durch den Vorstand einer AG oder die Geschäftsführer einer GmbH. Begeht ein Organ in Ausführung seiner Aufgaben eine unerlaubte Handlung, wird diese der juristischen Person nach § 31 BGB zugerechnet. Die juristische Person haftet dann selbst auf Schadensersatz. § 31 BGB ist zwar nur für den Verein formuliert. Er gilt aber nach allgemeiner Ansicht entsprechend für andere juristische Personen.
Die juristische Person ist von ihren Mitgliedern rechtlich getrennt (Trennungsprinzip). Ihr Vermögen ist nicht das Vermögen der Mitglieder. Für die Schulden der juristischen Person haftet daher grundsätzlich nur sie selbst mit ihrem Vermögen. Die Gläubiger haben grundsätzlich keine Ansprüche gegen die Mitglieder. Von diesem Grundsatz wird nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgewichen, etwa bei schwerem Missbrauch der Gesellschaftsform. Dann können die Mitglieder ausnahmsweise unmittelbar in Anspruch genommen werden (Durchgriff oder Durchgriffshaftung).
Rechtsfähig ist nicht gleich juristische Person. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1.1.2024 ist gesetzlich geregelt, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig sein kann (rechtsfähige GbR). Auch OHG und KG sind rechtsfähig. Diese rechtsfähigen Personengesellschaften sind aber keine juristischen Personen. Der wichtigste Unterschied: Bei ihnen haften die Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft grundsätzlich auch persönlich. Bei der KG gilt das nur für die Komplementäre, also die persönlich haftenden Gesellschafter. Ein Trennungsprinzip mit Haftungsabschirmung wie bei der juristischen Person besteht also nicht.
Was eine juristische Person „ihrem Wesen nach“ ist, ist seit über 100 Jahren umstritten:
Die Fiktionstheorie (v. Savigny) sieht in der juristischen Person eine bloße Fiktion. Rechtsfähig ist danach eigentlich nur der Mensch. Der Gesetzgeber behandelt eine Organisation lediglich so, als ob sie eine Person wäre.
Die Theorie der realen Verbandspersönlichkeit (v. Gierke) meint dagegen: Nicht nur einzelne Menschen, sondern auch Zusammenschlüsse von Menschen haben eine eigene, reale Persönlichkeit. Das Recht erkennt die juristische Person danach nur an. Es bildet eine soziale Wirklichkeit ab, die ohnehin besteht.
Der Streit wird vor allem bei der Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen bedeutsam. Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, „soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind“. Fraglich ist, worauf es dabei ankommt. Man kann auf die Menschen abstellen, die hinter der juristischen Person stehen. Diese Sichtweise liegt der Fiktionstheorie näher. Man kann auch auf die Organisation selbst abstellen. Das entspricht eher der Theorie der realen Verbandspersönlichkeit. Ähnlich stellt sich die Frage, ob eine Organisation ein eigenes Persönlichkeitsrecht haben kann, etwa einen Schutz ihres sozialen Geltungsanspruchs.
Hinweis für die Fallbearbeitung: Die beiden Theorien sollten Sie in einer Klausur in der Regel nicht abstrakt darstellen. Die Rechtsfähigkeit der juristischen Person ergibt sich aus dem Gesetz. Ihre Haftung für Organe folgt aus § 31 BGB, auch in entsprechender Anwendung. Der Theorienstreit hat für die Lösung zivilrechtlicher Fälle deshalb kaum noch praktische Bedeutung. Er ist eher für das Verständnis wichtig. Bei Art. 19 Abs. 3 GG prüfen Sie die Frage „ihrem Wesen nach anwendbar“ für das konkrete Grundrecht. Stützen Sie Ihre Argumentation dabei auf den Wortlaut und den Zweck der Norm sowie auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Theorien können Sie allenfalls kurz als Hintergrund erwähnen.
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