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III. Wel­che Un­ter­schiede be­ste­hen be­züg­lich der recht­li­chen Ein­ord­nung von Ge­sell­schaf­ten?

1. Was sind „ju­ris­ti­sche Per­sonen“?

Ju­ris­ti­sche Per­sonen sind recht­lich ver­selb­stän­digte Or­ga­ni­sa­tio­nen. Bei­spiele sind die AG, die GmbH, die ein­ge­tra­gene Ge­nos­sen­schaft, der ein­ge­tra­gene Ver­ein und die rechts­fä­hige Stif­tung. Ju­ris­ti­sche Per­sonen sind rechts­fä­hig. Das heißt: Sie kön­nen selbst Trä­ger von Rech­ten und Pflich­ten sein. Sie kön­nen also zum Bei­spiel Ver­träge schlie­ßen, Ei­gen­tum er­wer­ben, kla­gen und ver­klagt wer­den.

Diese Rechts­fä­hig­keit hat aber na­tür­li­che Gren­zen. Die ju­ris­ti­sche Per­son ist ein ab­strak­tes Rechts­ge­bilde und kein Mensch. Sie kann da­her nur sol­che Rechte und Pflich­ten ha­ben, die nicht an die mensch­li­che Exis­tenz an­knüp­fen (Re­la­ti­vi­tät der Rechts­fä­hig­keit). Das be­trifft vor al­lem fa­mi­li­en­recht­li­che Rechts­ver­hält­nis­se: Zwei AGs kön­nen nicht „hei­ra­ten“, und eine GmbH kann nicht „ad­op­tiert“ wer­den.

Ju­ris­ti­sche Per­sonen kön­nen nicht selbst han­deln. Sie han­deln durch ihre Or­gane, also etwa durch den Vor­stand ei­ner AG oder die Ge­schäfts­füh­rer ei­ner GmbH. Be­geht ein Or­gan in Aus­füh­rung sei­ner Auf­ga­ben eine un­er­laubte Hand­lung, wird diese der ju­ris­ti­schen Per­son nach § 31 BGB zu­ge­rech­net. Die ju­ris­ti­sche Per­son haf­tet dann selbst auf Scha­denser­satz. § 31 BGB ist zwar nur für den Ver­ein for­mu­liert. Er gilt aber nach all­ge­mei­ner An­sicht ent­spre­chend für an­dere ju­ris­ti­sche Per­sonen.

Die ju­ris­ti­sche Per­son ist von ih­ren Mit­glie­dern recht­lich ge­trennt (Tren­nungs­prin­zip). Ihr Ver­mö­gen ist nicht das Ver­mö­gen der Mit­glie­der. Für die Schul­den der ju­ris­ti­schen Per­son haf­tet da­her grund­sätz­lich nur sie selbst mit ih­rem Ver­mö­gen. Die Gläu­bi­ger ha­ben grund­sätz­lich keine An­sprü­che ge­gen die Mit­glie­der. Von die­sem Grund­satz wird nur in eng be­grenz­ten Aus­nah­me­fäl­len ab­ge­wi­chen, etwa bei schwe­rem Miss­brauch der Ge­sell­schafts­form. Dann kön­nen die Mit­glie­der aus­nahms­weise un­mit­tel­bar in An­spruch ge­nom­men wer­den (Durch­griff oder Durch­griffs­haf­tung).

Rechts­fä­hig ist nicht gleich ju­ris­ti­sche Per­son. Seit dem In­kraft­tre­ten des Ge­set­zes zur Mo­der­ni­sie­rung des Per­so­nen­ge­sell­schaftsrechts (Mo­PeG) am 1.1.2024 ist ge­setz­lich ge­re­gelt, dass die Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts rechts­fä­hig sein kann (rechts­fä­hige GbR). Auch OHG und KG sind rechts­fä­hig. Diese rechts­fä­hi­gen Per­so­nen­ge­sell­schaften sind aber keine ju­ris­ti­schen Per­sonen. Der wich­tigste Un­ter­schied: Bei ih­nen haf­ten die Ge­sell­schaf­ter für die Schul­den der Ge­sell­schaft grund­sätz­lich auch per­sön­lich. Bei der KG gilt das nur für die Kom­ple­men­täre, also die per­sön­lich haf­ten­den Ge­sell­schaf­ter. Ein Tren­nungs­prin­zip mit Haf­tungs­ab­schir­mung wie bei der ju­ris­ti­schen Per­son be­steht also nicht.

Was eine ju­ris­ti­sche Per­son „ih­rem We­sen nach“ ist, ist seit über 100 Jah­ren um­strit­ten:

  • Die Fik­ti­ons­theo­rie (v. Sa­vi­gny) sieht in der ju­ris­ti­schen Per­son eine bloße Fik­ti­on. Rechts­fä­hig ist da­nach ei­gent­lich nur der Mensch. Der Ge­setz­ge­ber be­han­delt eine Or­ga­ni­sa­tion le­dig­lich so, als ob sie eine Per­son wä­re.

  • Die Theo­rie der rea­len Ver­bands­per­sön­lich­keit (v. Gierke) meint da­ge­gen: Nicht nur ein­zelne Men­schen, son­dern auch Zu­sam­menschlüsse von Men­schen ha­ben eine ei­ge­ne, reale Per­sön­lich­keit. Das Recht er­kennt die ju­ris­ti­sche Per­son da­nach nur an. Es bil­det eine so­ziale Wirk­lich­keit ab, die oh­ne­hin be­steht.

Der Streit wird vor al­lem bei der Grund­rechts­fä­hig­keit ju­ris­ti­scher Per­so­nen be­deut­sam. Nach Art. 19 Abs. 3 GG gel­ten die Grund­rechte auch für in­län­di­sche ju­ris­ti­sche Per­sonen, „so­weit sie ih­rem We­sen nach auf diese an­wend­bar sind“. Frag­lich ist, wor­auf es da­bei an­kommt. Man kann auf die Men­schen ab­stel­len, die hin­ter der ju­ris­ti­schen Per­son ste­hen. Diese Sicht­weise liegt der Fik­ti­ons­theo­rie nä­her. Man kann auch auf die Or­ga­ni­sa­tion selbst ab­stel­len. Das ent­spricht eher der Theo­rie der rea­len Ver­bands­per­sön­lich­keit. Ähn­lich stellt sich die Fra­ge, ob eine Or­ga­ni­sa­tion ein ei­ge­nes Per­sön­lich­keits­recht ha­ben kann, etwa einen Schutz ih­res so­zia­len Gel­tungs­an­spruchs.

Hin­weis für die Fall­be­ar­bei­tung: Die bei­den Theo­rien soll­ten Sie in ei­ner Klau­sur in der Re­gel nicht ab­strakt dar­stel­len. Die Rechts­fä­hig­keit der ju­ris­ti­schen Per­son er­gibt sich aus dem Ge­setz. Ihre Haf­tung für Or­gane folgt aus § 31 BGB, auch in ent­spre­chen­der An­wen­dung. Der Theo­ri­en­streit hat für die Lö­sung zi­vil­recht­li­cher Fälle des­halb kaum noch prak­ti­sche Be­deu­tung. Er ist eher für das Ver­ständ­nis wich­tig. Bei Art. 19 Abs. 3 GG prü­fen Sie die Frage „ih­rem We­sen nach an­wend­bar“ für das kon­krete Grund­recht. Stüt­zen Sie Ihre Ar­gu­men­ta­tion da­bei auf den Wort­laut und den Zweck der Norm so­wie auf die Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts. Die Theo­rien kön­nen Sie al­len­falls kurz als Hin­ter­grund er­wäh­nen.

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