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1. Was sind „ju­ris­ti­sche Per­sonen“?

a. Kon­troll­frage zur kör­per­schaft­li­chen Ver­fas­sung

Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be:

Was ist der Un­ter­schied zwi­schen ei­ner Kör­per­schaft und ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son?

Ant­wort (bitte ankli­cken)

Kurz ge­sagt: Die bei­den Be­griffe be­ant­wor­ten ver­schie­dene Fra­gen. „Kör­per­schaft“ be­schreibt die in­nere Or­ga­ni­sa­tion ei­nes Ver­bands. „Ju­ris­ti­sche Per­son“ be­schreibt seine recht­li­che Stel­lung: Der Ver­band ist selbst Rechts­sub­jekt. Die Be­griffe über­schnei­den sich häu­fig, sie de­cken sich aber nicht.

Kör­per­schaft: eine Frage der Or­ga­ni­sa­tion

Eine Kör­per­schaft ist ein Per­so­nen­ver­band mit kör­per­schaft­li­cher Ver­fas­sung. Ty­pisch sind fol­gende Merk­ma­le:

  • Un­ab­hän­gig­keit vom Mit­glie­der­be­stand: Mit­glie­der kön­nen ein- und aus­tre­ten, ohne dass sich der Ver­band als sol­cher än­dert.
  • Mehr­heits­prin­zip: Der Ver­band bil­det sei­nen Wil­len durch Mehr­heits­be­schlüs­se.
  • Ei­ge­ner Name und Sat­zung: Die Sat­zung ist die „Ver­fas­sung“ des Ver­bands.
  • Or­ga­ne: Ne­ben der Mit­glie­der­ver­samm­lung gibt es min­des­tens ein Ver­tre­tungsor­gan, z. B. einen Vor­stand. Die­ses Or­gan kann auch mit Per­so­nen be­setzt wer­den, die nicht Mit­glied sind (Fremd­organ­schaft).

Kenn­zeich­nend ist also die Tren­nung zwi­schen dem Ver­band als Or­ga­ni­sa­tion und sei­nen ein­zel­nen Mit­glie­dern.

Ju­ris­ti­sche Per­son: eine Frage der Rechts­fä­hig­keit

Eine ju­ris­ti­sche Per­son ist ein Rechts­ge­bil­de, dem die Rechts­ord­nung die Rechts­fä­hig­keit zu­er­kennt. Sie ist also selbst Trä­ger von Rech­ten und Pflich­ten. Ihr Ver­mö­gen ist strikt vom Ver­mö­gen der Mit­glie­der ge­trennt (Tren­nungs­prin­zip). Für ihre Ver­bind­lich­kei­ten haf­tet grund­sätz­lich nur sie selbst, nicht ihre Mit­glie­der.

Die Rechts­fä­hig­keit ent­steht nur un­ter staat­li­cher Mit­wir­kung. Meist ge­schieht dies durch die kon­sti­tu­tive (d. h. rechts­be­grün­den­de) Ein­tra­gung in ein Re­gis­ter, etwa beim ein­ge­tra­ge­nen Ver­ein, bei der GmbH oder der AG. Die rechts­fä­hige Stif­tung ent­steht da­ge­gen durch be­hörd­li­che An­er­ken­nung (dazu die fol­gende Sei­te).

Wie ver­hal­ten sich die Be­griffe zu­ein­an­der?

  • Kör­per­schaft und ju­ris­ti­sche Per­son zu­gleich: ein­ge­tra­ge­ner Ver­ein, GmbH, AG, ein­ge­tra­gene Ge­nos­sen­schaft.
  • Ju­ris­ti­sche Per­son, aber keine Kör­per­schaft: die rechts­fä­hige Stif­tung. Sie hat keine Mit­glie­der; sie ist ein ver­selbst­stän­dig­tes Ver­mö­gen.
  • Kör­per­schaft, aber keine ju­ris­ti­sche Per­son: der Ver­ein ohne Rechts­per­sön­lich­keit (frü­her „nicht­rechts­fä­hi­ger Ver­ein“, § 54 BGB). Er ist kör­per­schaft­lich or­ga­ni­siert, aber nicht ein­ge­tra­gen.

Grenz­fall: rechts­fä­hige Per­so­nen­ge­sell­schaften

Schwie­rig ein­zu­ord­nen sind die Per­so­nen­ge­sell­schaften, die nach au­ßen am Rechts­ver­kehr teil­neh­men (Au­ßen­ge­sell­schaften): die rechts­fä­hige Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR), die OHG und die KG.

  • Sie sind rechts­fä­hig. Seit dem Ge­setz zur Mo­der­ni­sie­rung des Per­so­nen­ge­sell­schaftsrechts (Mo­PeG, in Kraft seit 1.1.2024) ist dies aus­drück­lich ge­re­gelt: in § 705 Abs. 2 BGB für die GbR und in § 105 Abs. 2 HGB für die OHG, für die KG in Ver­bin­dung mit § 161 Abs. 2 HGB. Frü­her fand sich die ent­spre­chende Re­gel für die OHG in § 124 Abs. 1 HGB a. F. Heute re­gelt § 124 HGB die Ver­tre­tung der Ge­sell­schaft.
  • Sie sind teil­weise kör­per­schaft­s­ähn­lich. So wen­det man die Or­gan­haf­tung nach § 31 BGB auf sie ent­spre­chend (ana­log) an.
  • Sie sind den­noch nach her­kömm­li­chem Ver­ständ­nis we­der Kör­per­schaften noch ju­ris­ti­sche Per­sonen. Ihre Ge­sell­schaf­ter haf­ten per­sön­lich für die Ver­bind­lich­kei­ten der Ge­sell­schaft. Au­ßer­dem gilt Selbst­organ­schaft: Die Ge­sell­schaf­ter ver­tre­ten die Ge­sell­schaft selbst (vgl. § 124 Abs. 1 HGB). Ohne ab­wei­chende Re­ge­lung im Ge­sell­schafts­ver­trag be­schlie­ßen die Ge­sell­schaf­ter zu­dem ein­stim­mig.

Mer­ken Sie sich: Die Kör­per­schaft ist eine Frage der Or­ga­ni­sa­ti­on. Die ju­ris­ti­sche Per­son ist eine Frage der Rechts­fä­hig­keit und der Ver­mö­gen­stren­nung. Rechts­fä­hig­keit al­lein macht einen Ver­band noch nicht zur ju­ris­ti­schen Per­son, wie die rechts­fä­hi­gen Per­so­nen­ge­sell­schaften zei­gen.

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