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1. Was sind „ju­ris­ti­sche Per­sonen“?

b. Wie ent­steht eine ju­ris­ti­sche Per­son?

Denk­bar wä­re, dass ju­ris­ti­sche Per­sonen ganz ohne staat­li­che Mit­wir­kung ent­ste­hen („Sys­tem der freien Kör­per­schaftsbil­dung“). Das deut­sche Recht geht die­sen Weg nicht. Für Ver­bind­lich­kei­ten ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son haf­tet grund­sätz­lich nur ihr ei­ge­nes Ver­mö­gen. Die Mit­glie­der tre­ten nach au­ßen oft nicht in Er­schei­nung. Bei­des kann Gläu­bi­ger und die All­ge­mein­heit ge­fähr­den. Des­halb kon­trol­liert der Staat, ob eine ju­ris­ti­sche Per­son ent­steht. Da­für kennt das deut­sche Recht im We­sent­li­chen zwei We­ge:

  • Kon­zes­si­ons­sys­tem: Die Rechts­fä­hig­keit wird durch einen be­güns­ti­gen­den Ver­wal­tungs­akt ver­lie­hen (Kon­zes­si­on). Haupt­bei­spiel ist der wirt­schaft­li­che Ver­ein. Das ist ein Ver­ein, des­sen Zweck auf einen wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb ge­rich­tet ist. Er er­langt Rechts­fä­hig­keit „in Er­man­ge­lung be­son­de­rer bun­des­ge­setz­li­cher Vor­schrif­ten“ durch staat­li­che Ver­lei­hung. Zu­stän­dig ist das Land, in dem der Ver­ein sei­nen Sitz hat (§ 22 BGB). Über die Ver­lei­hung ent­schei­det die Be­hörde nach Er­mes­sen.

  • Sys­tem der Nor­ma­tiv­be­din­gun­gen (Nor­ma­tivsys­tem): Auf die­sem Weg ent­ste­hen die meis­ten ju­ris­ti­schen Per­sonen. Das Ge­setz legt Min­dest­vor­aus­set­zun­gen fest, die so­ge­nann­ten Nor­ma­tiv­be­din­gun­gen, z. B. eine Sat­zung, die Be­stel­lung der Or­gane oder ein Min­dest­ka­pi­tal. Sind sie er­füllt, wird die Ge­sell­schaft in ein Re­gis­ter ein­ge­tra­gen. Vor­her prüft das Re­gis­ter­ge­richt, ob die Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen. Erst mit der Ein­tra­gung ent­steht die ju­ris­ti­sche Per­son. Die Ein­tra­gung wirkt also kon­sti­tu­tiv (rechts­be­grün­dend). Bei­spiele sind der ein­ge­tra­gene Ver­ein (§ 21 BGB), die GmbH (§ 11 Abs. 1 GmbHG), die AG (§ 41 Abs. 1 S. 1 AktG) und die ein­ge­tra­gene Ge­nos­sen­schaft (§ 13 GenG). So kann der Staat die Ein­hal­tung der ge­setz­li­chen Vor­ga­ben kon­trol­lie­ren und die Gläu­bi­ger zu­min­dest teil­weise schüt­zen.

Eine Son­der­stel­lung hat die Stif­tung. Für ihre Ent­ste­hung sind das Stif­tungsge­schäft und die An­er­ken­nung durch die zu­stän­dige Be­hörde des Lan­des er­for­der­lich, in dem die Stif­tung ih­ren Sitz ha­ben soll (§ 80 Abs. 2 S. 1 BGB). An­ders als die Ver­lei­hung nach § 22 BGB steht die An­er­ken­nung aber nicht im Er­mes­sen der Be­hör­de: Er­füllt die Stif­tung die ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen, be­steht ein An­spruch auf An­er­ken­nung (vgl. § 82 BGB). Die Stif­tung steht da­mit dem Nor­ma­tivsys­tem nä­her als dem Kon­zes­si­ons­sys­tem, ob­wohl eine Be­hörde und nicht ein Re­gis­ter­ge­richt ent­schei­det.

Seit dem Mo­PeG (1.1.2024): Auch eine Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR) kann rechts­fä­hig sein (§ 705 Abs. 2 BGB). Sie wird da­durch aber nicht zur ju­ris­ti­schen Per­son. Ihre Rechts­fä­hig­keit be­ruht nicht auf staat­li­cher Mit­wir­kung, son­dern dar­auf, dass sie nach dem ge­mein­sa­men Wil­len der Ge­sell­schaf­ter am Rechts­ver­kehr teil­nimmt. Die Ein­tra­gung in das Ge­sell­schafts­re­gis­ter (§ 707 BGB) ist grund­sätz­lich frei­wil­lig und be­grün­det die Rechts­fä­hig­keit nicht.

„Ju­ris­ti­sche Per­son“ und „Kör­per­schaft“ sind nicht de­ckungs­gleich. „Kör­per­schaft“ be­schreibt die in­nere Or­ga­ni­sa­tion ei­nes Ver­bands: Er ist un­ab­hän­gig vom Mit­glie­der­be­stand und hat Sat­zung, Na­men und ei­gene Or­ga­ne. „Ju­ris­ti­sche Per­son“ be­deu­tet da­ge­gen, dass der Ver­band seine Rechts­per­sön­lich­keit durch staat­li­che Mit­wir­kung er­langt hat, also durch Ein­tra­gung, Ver­lei­hung oder An­er­ken­nung.

  • Kör­per­schaften, aber keine ju­ris­ti­schen Per­sonen sind der Ver­ein ohne Rechts­per­sön­lich­keit (§ 54 BGB; frü­her „nicht­rechts­fä­hi­ger Ver­ein“) und die Vor­ge­sell­schaften. Eine Vor­ge­sell­schaft ist z. B. die GmbH in der Zeit zwi­schen dem Ab­schluss des Ge­sell­schafts­ver­trags und der Ein­tra­gung. Beide sind kör­per­schaft­lich or­ga­ni­siert und kön­nen am Rechts­ver­kehr teil­neh­men. Es fehlt aber die staat­li­che Mit­wir­kung.

  • Um­ge­kehrt ist die Stif­tung eine ju­ris­ti­sche Per­son des Pri­vat­rechts, aber keine Kör­per­schaft. Ihr feh­len die Mit­glie­der: Das Ge­setz be­zeich­net sie aus­drück­lich als „mit­glie­der­lose ju­ris­ti­sche Per­son“ (§ 80 Abs. 1 S. 1 BGB).

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