1. Was sind „juristische Personen“?
b. Wie entsteht eine juristische Person?
Denkbar wäre, dass juristische Personen ganz ohne staatliche Mitwirkung entstehen („System der freien Körperschaftsbildung“). Das deutsche Recht geht diesen Weg nicht. Für Verbindlichkeiten einer juristischen Person haftet grundsätzlich nur ihr eigenes Vermögen. Die Mitglieder treten nach außen oft nicht in Erscheinung. Beides kann Gläubiger und die Allgemeinheit gefährden. Deshalb kontrolliert der Staat, ob eine juristische Person entsteht. Dafür kennt das deutsche Recht im Wesentlichen zwei Wege:
Konzessionssystem: Die Rechtsfähigkeit wird durch einen begünstigenden Verwaltungsakt verliehen (Konzession). Hauptbeispiel ist der wirtschaftliche Verein. Das ist ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Er erlangt Rechtsfähigkeit „in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften“ durch staatliche Verleihung. Zuständig ist das Land, in dem der Verein seinen Sitz hat (§ 22 BGB). Über die Verleihung entscheidet die Behörde nach Ermessen.
System der Normativbedingungen (Normativsystem): Auf diesem Weg entstehen die meisten juristischen Personen. Das Gesetz legt Mindestvoraussetzungen fest, die sogenannten Normativbedingungen, z. B. eine Satzung, die Bestellung der Organe oder ein Mindestkapital. Sind sie erfüllt, wird die Gesellschaft in ein Register eingetragen. Vorher prüft das Registergericht, ob die Voraussetzungen vorliegen. Erst mit der Eintragung entsteht die juristische Person. Die Eintragung wirkt also konstitutiv (rechtsbegründend). Beispiele sind der eingetragene Verein (§ 21 BGB), die GmbH (§ 11 Abs. 1 GmbHG), die AG (§ 41 Abs. 1 S. 1 AktG) und die eingetragene Genossenschaft (§ 13 GenG). So kann der Staat die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben kontrollieren und die Gläubiger zumindest teilweise schützen.
Eine Sonderstellung hat die Stiftung. Für ihre Entstehung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll (§ 80 Abs. 2 S. 1 BGB). Anders als die Verleihung nach § 22 BGB steht die Anerkennung aber nicht im Ermessen der Behörde: Erfüllt die Stiftung die gesetzlichen Voraussetzungen, besteht ein Anspruch auf Anerkennung (vgl. § 82 BGB). Die Stiftung steht damit dem Normativsystem näher als dem Konzessionssystem, obwohl eine Behörde und nicht ein Registergericht entscheidet.
Seit dem MoPeG (1.1.2024): Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann rechtsfähig sein (§ 705 Abs. 2 BGB). Sie wird dadurch aber nicht zur juristischen Person. Ihre Rechtsfähigkeit beruht nicht auf staatlicher Mitwirkung, sondern darauf, dass sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt. Die Eintragung in das Gesellschaftsregister (§ 707 BGB) ist grundsätzlich freiwillig und begründet die Rechtsfähigkeit nicht.
„Juristische Person“ und „Körperschaft“ sind nicht deckungsgleich. „Körperschaft“ beschreibt die innere Organisation eines Verbands: Er ist unabhängig vom Mitgliederbestand und hat Satzung, Namen und eigene Organe. „Juristische Person“ bedeutet dagegen, dass der Verband seine Rechtspersönlichkeit durch staatliche Mitwirkung erlangt hat, also durch Eintragung, Verleihung oder Anerkennung.
Körperschaften, aber keine juristischen Personen sind der Verein ohne Rechtspersönlichkeit (§ 54 BGB; früher „nichtrechtsfähiger Verein“) und die Vorgesellschaften. Eine Vorgesellschaft ist z. B. die GmbH in der Zeit zwischen dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags und der Eintragung. Beide sind körperschaftlich organisiert und können am Rechtsverkehr teilnehmen. Es fehlt aber die staatliche Mitwirkung.
Umgekehrt ist die Stiftung eine juristische Person des Privatrechts, aber keine Körperschaft. Ihr fehlen die Mitglieder: Das Gesetz bezeichnet sie ausdrücklich als „mitgliederlose juristische Person“ (§ 80 Abs. 1 S. 1 BGB).
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