Zu 1.: Die Rechtsfähigkeit selbst eignet sich nicht (mehr) zur Abgrenzung. Auch rechtsfähige Personengesellschaften können selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) regelt das seit dem Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) ausdrücklich § 705 Abs. 2 BGB. Entscheidend sind zwei andere Merkmale: - Der Weg zur Rechtsfähigkeit: Juristische Personen entstehen nur mit staatlicher Mitwirkung. In der Regel erlangen sie ihre Rechtsfähigkeit erst durch die Eintragung in ein Register. Diese Eintragung ist konstitutiv, das heißt, sie lässt die Rechtsfähigkeit erst entstehen (z. B. § 21 BGB für den eingetragenen Verein, § 11 Abs. 1 GmbHG, § 41 Abs. 1 Satz 1 AktG). Ausnahmsweise genügt eine behördliche Anerkennung oder Verleihung (§ 80 BGB für die Stiftung, § 22 BGB für den wirtschaftlichen Verein). Eine rechtsfähige Personengesellschaft entsteht dagegen durch den Gesellschaftsvertrag. Bei der GbR kommt es darauf an, dass sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (§ 705 Abs. 2 BGB). Die Eintragung in das Gesellschaftsregister (§ 707 BGB) ist für die Rechtsfähigkeit nicht erforderlich.
- Die Haftung: Bei juristischen Personen haftet den Gläubigern grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG, § 1 Abs. 1 Satz 2 AktG). Auf das Privatvermögen der Gesellschafter können die Gläubiger im Regelfall nicht zugreifen. Diese Trennung von Gesellschafts- und Gesellschafterhaftung nennt man Trennungsprinzip. Auch bei rechtsfähigen Personengesellschaften gehört das Gesellschaftsvermögen zwar der Gesellschaft selbst (§ 713 BGB). Daneben haften die Gesellschafter aber für die Gesellschaftsschulden persönlich und unbeschränkt (§ 721 BGB für die GbR, § 126 HGB für die OHG). Bei der KG ist nur die Haftung der Kommanditisten beschränkt (§ 171 HGB). Mindestens ein Gesellschafter, der Komplementär, haftet unbeschränkt.
Zu 2.: Eine Körperschaft ist ein Personenverband mit einer bestimmten, vom einzelnen Mitglied gelösten Organisationsstruktur (körperschaftliche Verfassung).
Typisch für eine Körperschaft sind: - eine weitgehende Verselbstständigung gegenüber den Mitgliedern (eigenes Vermögen, eigener Name),
- ein Bestand, der vom Wechsel der Mitglieder im Wesentlichen unabhängig ist,
- eine Verbandsverfassung (Satzung),
- eine von den Mitgliedern getrennte Geschäftsleitung durch Organe (z. B. Vorstand, Geschäftsführer), die auch mit Nichtmitgliedern besetzt werden können (Fremdorganschaft),
- eine Willensbildung der Mitglieder in der Regel durch Mehrheitsentscheidung.
Personengesellschaften sind dagegen auf die Person der Gesellschafter zugeschnitten. Die Gesellschafter führen die Geschäfte grundsätzlich selbst (Selbstorganschaft). Beschlüsse bedürfen im gesetzlichen Regelfall der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter (§ 714 BGB). Körperschaft und juristische Person beschreiben unterschiedliche Dinge. Die Körperschaft betrifft die innere Organisation eines Verbands. Die juristische Person betrifft seine Rechtsträgerschaft: Sie ist als solche selbst Träger von Rechten und Pflichten. Beide Begriffe decken sich daher nicht vollständig: | Körperschaft | Juristische Person |
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| Frage | Wie ist der Verband organisiert? | Wer ist Träger der Rechte und Pflichten? | | Kennzeichen | Satzung, Organe, Mehrheitsprinzip, Unabhängigkeit vom Mitgliederwechsel | eigene Rechtspersönlichkeit, entstanden mit staatlicher Mitwirkung; grundsätzlich Haftung nur mit dem eigenen Vermögen | | Mitglieder erforderlich? | ja (Personenverband) | nein (z. B. Stiftung als verselbstständigte Vermögensmasse) | | Beides zugleich | eingetragener Verein, GmbH, AG | | Nur Körperschaft | Verein ohne Rechtspersönlichkeit (§ 54 BGB): körperschaftlich organisiert, aber keine juristische Person | | Nur juristische Person | rechtsfähige Stiftung (§ 80 BGB): keine Mitglieder, daher keine Körperschaft |
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