III. Welche Unterschiede bestehen bezüglich der rechtlichen Einordnung von Gesellschaften?
2. Was ist eine "Gesamthand"?
Nach altem Recht war umstritten, wem das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusteht.
Die traditionelle (individualistische) Gesamthandslehre stützte sich auf den Wortlaut der früheren §§ 714 f. BGB a.F. Danach wurde das Handeln für die Gesellschaft unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet. Rechtsträger waren allein die Gesellschafter. Das Gesellschaftsvermögen war ein Sondervermögen der Gesellschafter neben ihrem Privatvermögen. Darüber konnten sie nur gemeinsam verfügen („in gesamthänderischer Verbundenheit“).
Die neue Gesamthandslehre sah dagegen die Gruppe der Gesellschafter als eigenes Zuordnungssubjekt an. Danach ist die Gesellschaft selbst Trägerin von Rechten und Pflichten, jedenfalls in Teilbereichen (Teilrechtsfähigkeit). Den Gesellschaftern steht nur ihre Mitgliedschaft in der Gesellschaft zu.
Der BGH hat sich 2001 im Grundsatz der neuen Gesamthandslehre angeschlossen. Danach ist die GbR rechtsfähig, soweit sie als Außengesellschaft durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Eine Außengesellschaft ist eine Gesellschaft, die gegenüber Dritten auftritt (BGH, Urt. v. 29.1.2001 – II ZR 331/00, NJW 2001, 1056 – „ARGE Weißes Ross“). Das MoPeG hat diese Rechtsprechung gesetzlich festgeschrieben.
Geltendes Recht: Die Gesellschaft als Vermögensträgerin
Heute regelt § 713 BGB die Vermögenszuordnung ausdrücklich. Die Beiträge der Gesellschafter gehören zum Vermögen der Gesellschaft. Dasselbe gilt für die Rechte, die für oder durch die Gesellschaft erworben werden, und für die Verbindlichkeiten, die gegen sie begründet werden. Rechtsträgerin ist also die rechtsfähige Gesellschaft selbst. Weder die einzelnen Gesellschafter noch die Gesellschafter „zur gesamten Hand“ sind Rechtsträger.
Rechtsfähig ist die GbR, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (§ 705 Abs. 2 BGB). Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (§ 14 Abs. 2 BGB). Eine nicht rechtsfähige GbR dient dagegen nur der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses der Gesellschafter untereinander. Sie hat kein eigenes Vermögen (§ 740 BGB).
Die Gesellschafter halten nur ihren Gesellschaftsanteil, also ihre Mitgliedschaft. Die Rechte aus dem Gesellschaftsverhältnis sind nach § 711a BGB nicht übertragbar. Sie können also nicht von der Mitgliedschaft getrennt und gesondert auf Dritte übertragen werden (sog. Abspaltungsverbot). Ausgenommen sind bestimmte Vermögensansprüche. Dazu gehören etwa der Anspruch auf den Gewinnanteil und der Anspruch auf das, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zusteht.
Im Unterschied zur Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) haben die Gesellschafter daher keinen eigenen ideellen Anteil an den einzelnen Gegenständen des Gesellschaftsvermögens. Bei der Bruchteilsgemeinschaft steht dagegen jedem Teilhaber ein rechnerischer Anteil am gemeinsamen Gegenstand zu, über den er verfügen kann. Bei der Gesellschaft gehören die Gegenstände allein der Gesellschaft. Die Gesellschafter können über sie weder verfügen, noch können sie deren Teilung verlangen. Endet die Gesellschaft, wird sie abgewickelt (Liquidation). Scheidet ein Gesellschafter aus, erhält er grundsätzlich eine Abfindung.
Abgrenzung zur juristischen Person
Die rechtsfähige Personengesellschaft steht der juristischen Person damit sehr nahe. Es bleiben aber wesentliche Unterschiede:
- Haftung: Bei der Personengesellschaft haftet mindestens ein Gesellschafter persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Bei der GbR und der OHG sind dies alle Gesellschafter (§ 721 BGB, § 126 HGB), bei der KG die Komplementäre. Die juristische Person wirkt dagegen als „Haftungsschirm“: Grundsätzlich haftet nur ihr eigenes Vermögen.
- Erwerb der Rechtsfähigkeit: Juristische Personen erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung oder Genehmigung. Die GbR ist dagegen auch ohne Eintragung in das Gesellschaftsregister rechtsfähig.
- Steuerliche Behandlung: Juristische Personen unterliegen der Körperschaftsteuer. Bei Personengesellschaften werden die Gewinne grundsätzlich bei den Gesellschaftern besteuert.
Außerhalb des Gesellschaftsrechts gibt es die Rechtszuordnung „zur gesamten Hand“ weiterhin als geltendes Recht. Beispiele sind die Erbengemeinschaft im Erbrecht (§ 2032 Abs. 1 BGB) und die Gütergemeinschaft im Familienrecht (§ 1419 BGB). Diese Gesamthandsgemeinschaften sind nicht rechtsfähig und unterschiedlich ausgestaltet. Ein Miterbe kann über seinen Anteil am Nachlass insgesamt verfügen (§ 2033 Abs. 1 BGB). Über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen kann er dagegen nicht verfügen (§ 2033 Abs. 2 BGB). Ein Ehegatte kann bei der Gütergemeinschaft weder über seinen Anteil am Gesamtgut noch über seinen Anteil an einzelnen Gegenständen des Gesamtguts verfügen. Er kann auch keine Teilung verlangen (§ 1419 Abs. 1 BGB).
Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.