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1. Was ist das Grund­ka­pi­tal?

Wo­von ist das Grund­ka­pi­tal ab­zu­gren­zen?

Das Grund­ka­pi­tal ist nach der Kon­zep­tion des Ak­tienge­set­zes eine reine Re­chen­zif­fer. Es wird in der Bi­lanz auf der Pas­siv­seite ab­ge­bil­det (§ 266 Abs. 3 HGB), da­durch wirkt es als Aus­schüt­tungs­sper­re.

  • Es gibt kein ei­ge­nes Kon­to, auf wel­chem eine Ba­r­ein­lage ge­son­dert zu hin­ter­le­gen und zu ver­wah­ren ist (also an­ders als z.B. bei ei­ner Miet­kau­ti­on, § 551 Abs. 3 BGB).
  • Auch Sachein­lagen wer­den nicht se­pa­riert. Sie sind mit ih­rem Wert zu er­fas­sen und er­schei­nen auf der Ak­tiv­seite der Bi­lanz.
  • Das Grund­ka­pi­tal ist nicht mit dem Ge­sell­schafts­ver­mö­gen gleich­zu­set­zen. Die­ses um­fasst viel­mehr alle Ak­tiv­pos­ten in der Bi­lanz, d.h. ins­be­son­dere An­la­ge- und Um­lauf­ver­mö­gen. Da­bei wird nicht nach der Her­kunft des Ver­mö­gens un­ter­schie­den.
  • Auch das Ei­gen­ka­pi­tal ist nicht mit dem Grund­ka­pi­tal iden­tisch. Nach § 266 Abs. 3 A HGB ge­hö­ren dazu näm­lich auch die Rück­la­gen, der Jah­res­ge­winn und der Ge­winn­vor­trag. Das Grund­ka­pi­tal ist da­her ein Teil des Ei­gen­ka­pi­tals.
  • § 266 Abs. 3 A, I HGB (s. auch § 272 Abs. 1 HGB) spricht nicht vom Grund­ka­pi­tal, son­dern vom "ge­zeich­ne­ten Ka­pi­tal". Dies ist der bi­lanz­recht­li­che Ober­be­griff für das Grund­ka­pi­tal der AG und das Stamm­ka­pi­tal der GmbH.

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