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I. Wel­che Be­deu­tung ha­ben Grund­ka­pi­tal und Ak­tie?

1. Was ist das Grund­ka­pi­tal?

Jede Ka­pi­tal­ge­sell­schaft muss ein be­stimm­tes Ver­mö­gen schaf­fen, das vor dem Zu­griff der Ge­sell­schaf­ter ge­schützt ist. Bei der GmbH nennt man dies Stamm­ka­pi­tal (§ 5 Abs. 1 GmbHG), das Ak­tienge­setz spricht hin­ge­gen vom Grund­ka­pi­tal (§ 6 AktG).

Nun läge es na­he, dass die Grün­der selbst eine an­ge­mes­sene Summe fest­set­zen und dies den Gläu­bi­gern bei In­ter­esse mit­tei­len. Die­sen Weg geht z.B. das US-ame­ri­ka­ni­sche Recht. In Deutsch­land ist hin­ge­gen für eine Ak­ti­en­ge­sell­schaft ein Min­dest­be­trag von 50.000 € vor­ge­schrie­ben (§ 7 AktG); die EU ver­langt von den Mit­glied­staa­ten im­mer­hin mind. 25.000 € (Art. 45 Abs. 1 RL (EU) 2017/1132). Da­für gibt es drei Grün­de:

  • Die Summe dient zu­nächst als Se­rio­si­täts­schwel­le: Ohne jede Un­ter­grenze könnte man so­gar Pri­vat­ak­ti­vi­tä­ten in die be­schränkte Haf­tung aus­la­gern (etwa eine Par­ty-AG, die Räume an­mie­tet und man­gels Ver­mö­gen die Rech­nung nicht be­zah­len kann). Wenn die Grün­der 50.000 € in­ves­tie­ren, mei­nen sie es wohl ernst. Denn: Mit ih­rem An­teil am Grund­ka­pi­tal be­tei­li­gen sich die Ak­tio­näre am Un­ter­neh­men und ris­kie­ren, die­sen Ein­satz bei ei­ner In­sol­venz zu ver­lie­ren (Selbst­be­tei­li­gung).
  • Die Ak­tio­näre haf­ten an­ders als die Ge­sell­schaf­ter ei­ner OHG (§ 128 S. 1 HGB) nicht per­sön­lich. Als Aus­gleich sol­len sich die Gläu­bi­ger dar­auf ver­las­sen kön­nen, dass zu­min­dest ein nicht völ­lig un­er­heb­li­cher Be­trag ein­mal ein­ge­zahlt wurde und nicht an die Grün­der zu­rück­floss (Gläu­bi­ger­schutz). Der Be­trag bil­det über die er­wirt­schaf­te­ten Ge­winne hin­aus einen Ver­lust­puf­fer; die Ka­pi­taler­hal­tung wirkt wie eine Stau­wehr ge­gen Ab­flüsse zu­guns­ten der Ak­tio­näre.
  • Auch künf­tige Ak­tio­näre kön­nen dar­auf ver­trau­en, dass sich der­je­ni­ge, von dem sie ihre An­teile er­wer­ben, nicht auf Kos­ten der Ge­sell­schaft be­rei­chert hat. Durch die Aus­schüt­tungs­sperre der Ka­pi­taler­hal­tung wer­den sie da­vor ge­schützt, sich an ei­nem ent­kern­ten und so­mit völ­lig wert­lo­sen Un­ter­neh­men zu be­tei­li­gen.

Die Aus­schüt­tungs­sperre ga­ran­tiert je­doch nicht, dass der Ge­sell­schaft im­mer Ver­mö­gen i.H.d. Grund­ka­pi­tals zur Ver­fü­gung steht. Sie ver­hin­dert le­dig­lich den Rück­fluss an die Ak­tio­näre (diese dür­fen nicht "aus dem Stau­see schöp­fen"), nicht je­doch uU un­güns­tige Ge­schäfte mit Drit­ten (da­durch "trock­net der Stau­see aus").

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