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I. Wel­che Be­deu­tung ha­ben Grund­ka­pi­tal und Ak­tie?

2. Was be­deu­tet der Be­griff Ak­tie?

Das Ak­tienge­setz und die Um­gangs­spra­che ver­wen­den den Be­griff Ak­tie in drei ver­schie­de­nen Be­deu­tun­gen:

  1. Die Ak­tie be­schreibt nach § 1 Abs. 2 AktG einen An­teil am Grund­ka­pi­tal im Sinne ei­ner quo­ta­len Be­tei­li­gung (zu den un­ter­schied­li­chen Dar­stel­lungs­mög­lich­kei­ten/ ih­ren Grün­den gleich).

Mög­li­che Ver­wen­dung die­ser Be­deu­tung: "A hält Ak­tien im Nenn­wert von ins­ge­samt 500 €. "

  1. Die Ak­tie selbst ge­währt dem Ak­tio­när be­stimmte Rechte. Der Aus­druck be­zeich­net in­so­weit das, was die Mit­glied­schaft aus­macht. In die­sem Sinne er­klärt etwa § 12 Abs. 1 S. 1 AktG, dass jede Ak­tie das Stimm­recht ge­währt - d.h. je­des Mit­glied darf an Ab­stim­mun­gen teil­neh­men (s. je­doch auch § 12 Abs. 1 S. 2 AktG).

Mög­li­che Ver­wen­dung die­ser Be­deu­tung: "100 Ak­tien ge­wäh­ren 100 Stim­men auf der Haupt­ver­samm­lung."

  1. Als Ak­tie wird auch das phy­sisch greif­bare Ob­jekt, das Wert­pa­pier, be­schrie­ben. Die­ses "ver­brieft" die Mit­glied­schaft des Ak­tio­närs, kann also zum Be­weis vor­ge­wie­sen wer­den und dient der Er­leich­te­rung der Über­tra­gung. Das meint etwa § 68 Abs. 1 S. 1 AktG, wenn für die Über­tra­gung von Na­mens­ak­tien auf ein In­dos­sa­ment ver­wie­sen wird.

Mög­li­che Ver­wen­dung die­ser Be­deu­tung: "In mei­nem Safe lie­gen 100 Ak­tien der Do­nau-Dampf­schiff­fahrts-AG."

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