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2. Was ist bei der Ein­be­ru­fung der Haupt­ver­samm­lung zu be­ach­ten?

c. Wel­che Ein­be­ru­fungs­frist ist zu be­ach­ten?

Gem. § 123 Abs. 1 AktG ist die Haupt­ver­samm­lung min­des­tens drei­ßig Tage vor dem Tag der Ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen, wo­bei der Tag der Ein­be­ru­fung nicht mit­zu­rech­nen ist. Das heißt, es kann - da gem. § 121 Abs. 7 S. 1 AktG auch der Tag der Ver­samm­lung nicht mit­zu­rech­nen ist - bis Ab­lauf (24 Uhr) des 31. Ta­ges vor der Haupt­ver­samm­lung ein­be­ru­fen wer­den; es müs­sen also 30 volle Tage zwi­schen Ein­be­ru­fung und Haupt­ver­samm­lung lie­gen. Bei Be­ur­tei­lung ex post (Gut­ach­ten über Kla­ge, Ge­richts­sicht) ist dies mit­tels ei­ner Rück­rech­nung, vom Tag der Haupt­ver­samm­lung an zu über­prü­fen. Bei Be­ur­tei­lung ex ante (Be­ra­tung des Vor­stands) ist um­ge­kehrt zu ver­fah­ren. Nach h.M. kann die Haupt­ver­samm­lung nicht an Sonn- oder Fei­er­ta­gen statt­fin­den.

Fand die Haupt­ver­samm­lung am 28.08.2014 statt, durfte da­nach bis zum 28.07.2014, 24 Uhr ein­be­ru­fen wer­den. Wurde dem­ge­gen­über erst am 01.08.2014 ein­be­ru­fen, war dies zu spät (Schwer­punkt­klau­sur 2014). Bei ei­ner Haupt­ver­samm­lung am 12.09.2016 (Schwer­punkt­klau­sur 2016) wur­den die E-Mails am 12.08.2016 ver­sandt. Da keine An­mel­dung not­wen­dig war, wurde die Frist mit ge­nau 30 Ta­gen zwi­schen Ein­be­ru­fung und Haupt­ver­samm­lung auch hier ge­wahrt.

Wird eine An­mel­dung zur Haupt­ver­samm­lung ver­langt, § 123 Abs. 2 S. 1 AktG, so ver­län­gert sich die Min­dest­frist um die Tage der An­mel­de­frist, § 123 Abs. 2 S. 5 AktG. Die An­mel­de­frist be­trägt sechs Tage (§ 123 Abs. 2 S. 2 AktG), so­fern die Sat­zung gem. § 123 Abs. 2 S. 3 AktG keine kür­zere Frist vor­sieht. Falls die Sat­zung eine Frist vor­sieht, ist diese für § 123 Abs. 2 S. 5 AktG maß­geb­lich.

Soll die Haupt­ver­samm­lung am 21.07.2022 statt­fin­den und ent­hält die Sat­zung keine Re­ge­lung zur An­mel­de­frist, muss die Ein­be­ru­fung spä­tes­tens am 14.06.2022 er­fol­gen. Die An­mel­dung muss spä­tes­tens am 14.07.2022 zu­ge­hen.

Ein Feh­ler dies­be­züg­lich kann im Falle ei­ner Voll­ver­samm­lung gem. § 121 Abs. 6 AktG je­doch un­be­acht­lich sein, wenn nie­mand wi­der­spricht (Schwer­punkt­klau­sur 2014).

Die Frist­be­rech­nung des BGB ist nicht an­wend­bar, § 121 Abs. 7 S. 3 AktG und auf die Fei­er­tage kommt es nicht an, § 121 Abs. 7 S. 2 AktG. Bei meh­re­ren Brie­fen gilt als Da­tum der Be­kannt­ma­chung der Tag der Ab­sen­dung des letz­ten Brie­fes. Bei ei­ner nicht­bör­sen­no­tier­ten AG kann die Sat­zung gem. § 121 Abs. 7 S. 4 AktG eine an­dere Frist­be­rech­nung vor­se­hen, ins­bes. eine sol­che, die Sonn- und Fei­er­ta­gen Rech­nung trägt.

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