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2. Was ist bei der Ein­be­ru­fung der Haupt­ver­samm­lung zu be­ach­ten?

b. Wel­che Form­vor­schrif­ten sind zu be­ach­ten?

Ein­be­ru­fung und Ta­ges­ord­nung sind in den Ge­sell­schafts­blät­tern be­kannt zu ma­chen, § 121 Abs. 3 bzw. 4 S. 1 AktG, also im (elek­tro­ni­schen) Bun­des­an­zei­ger, § 25 AktG.

So­fern die Ak­tio­näre der Ge­sell­schaft na­ment­lich be­kannt sind (etwa bei Na­mens­ak­tien - denk­bar auch bei klei­ner AG mit In­ha­be­rak­tien) kön­nen sie per ein­ge­schrie­be­nem Brief oder in sons­ti­ger Form über die Ein­be­ru­fung in­for­miert wer­den, § 121 Abs. 4 S. 2 AktG (in der Schwer­punkt­klau­sur 2014 und Schwer­punkt­klau­sur 2016 ge­schah dies sat­zungs­ge­mäß per E-Mail). Dies ist eine dis­krete Form der Ein­be­ru­fung.

Nach § 125 Abs. 1 AktG ist die Ein­be­ru­fung dar­über hin­aus auch den Ak­tio­närsver­ei­ni­gun­gen und Kre­dit­in­sti­tu­ten mit­zu­tei­len, die in der letz­ten HV Ak­tio­näre ver­tre­ten ha­ben oder die Mit­tei­lung ver­langt ha­ben. Die Mit­tei­lun­gen wer­den gem. den §§ 67a, 67b AktG (bis zum 3.9.2020: § 128 AktG) von den Kre­dit­in­sti­tu­ten und Ak­tio­närsver­ei­ni­gun­gen wei­ter­ge­lei­tet.

Die Ein­hal­tung die­ser Re­geln ist bei ei­ner Voll­ver­samm­lung, zu wel­cher alle Ak­tio­näre an­we­send sind, nicht er­for­der­lich, § 121 Abs. 6 AktG. Dies gilt al­ler­dings nur, so­fern nie­mand der Be­schluss­fas­sung wi­der­spricht (s.a. Schwer­punkt­klau­sur 2014).

I. Ein­be­ru­fungs­grund (§ 121 Abs. 1 AktG)

II. Ein­be­ru­fung durch zu­stän­dige Stelle, re­gel­mä­ßig den Vor­stand (§ 121 Abs. 2 S. 1 AktG), aus­nahms­weise durch den Auf­sichts­rat (§ 111 Abs. 3 AktG) oder die Min­der­heit der Ak­tio­näre (§ 122 Abs. 1 AktG iVm § 122 Abs. 3 AktG)

III. Ord­nungs­ge­mä­ßer In­halt - Firma, Sitz, Zeit, Ort (§ 121 Abs. 3 S. 1 AktG) und Ta­ges­ord­nung (§ 121 Abs. 3 S. 2 AktG), ggf. zu­sätz­li­che An­ga­ben nach (§ 121 Abs. 3 S. 3 AktG)

IV. Ein­be­ru­fungs­frist - min­des­tens 30 Tage vor dem Tag der HV (§ 123 Abs. 1 i.V.m. § 121 Abs. 7 AktG), in der Pra­xis kommt die sat­zungs­ge­mäße An­mel­de­frist dazu (§ 123 Abs. 2 S. 4 AktG).

V. Be­kannt­ma­chung im In­ter­net-Bun­des­an­zei­ger (§ 121 Abs. 4 AktG, § 25 AktG)

(VI. Be­ach­tung von Mit­tei­lungs­pflich­ten nach § 125 Abs. 1 AktG und (Ge­gen-)An­trä­gen von Ak­tio­nären nach § 126 AktG i.V.m. § 125 AktG, § 67a/b AktG).

Hier z.B. die Un­ter­la­gen der Ein­la­dung zur Haupt­ver­samm­lung der Deut­schen Te­le­kom AG

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