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2. Was ist bei der Ein­be­ru­fung der Haupt­ver­samm­lung zu be­ach­ten?

a. Kann die Haupt­ver­samm­lung auch im Aus­land statt­fin­den?

Der Wort­laut von § 121 Abs. 5 S. 1 AktG sieht vor, dass die Haupt­ver­samm­lung nur dann am Sitz der Ge­sell­schaft statt­fin­den soll, wenn die Sat­zung nichts an­de­res be­stimmt. So­fern ein deut­scher Bör­sen­sitz vor­han­den ist, kann die Haupt­ver­samm­lung gem. § 121 Abs. 5 S. 2 AktG auch an die­sem statt­fin­den. Eine Be­schrän­kung der zu­läs­si­gen Orte auf das In­land sieht die Re­ge­lung nicht vor. Bei Vor­lie­gen ei­ner ent­spre­chen­den Sat­zungsbe­stim­mung kann die Haupt­ver­samm­lung da­her auch im Aus­land statt­fin­den.

Schwie­rig­kei­ten könnte nur das Be­ur­kun­dungs­er­for­der­nis (§ 130 Abs. 1 S. 1 AktG) für die Haupt­ver­samm­lungsbe­schlüsse be­rei­ten: Ein deut­scher No­tar hat Amts­ge­walt nur im In­land und darf da­her im Aus­land nicht be­ur­kun­den. Die Lö­sung hier­für er­gibt sich je­doch aus den all­ge­mei­nen Re­geln des in­ter­na­tio­na­len Pri­vat­rechts: Ent­schei­dend ist, ob die aus­län­di­sche Be­ur­kun­dung der­je­ni­gen ei­nes deut­schen No­tars gleich­wer­tig ist. Hier­für muss der Be­ur­kun­dende nach Vor­bil­dung und Stel­lung im Rechts­le­ben eine der Tä­tig­keit des deut­schen No­tars ent­spre­chende Funk­tion aus­üben. Zu­dem muss das für die Be­ur­kun­dung gel­tende Ver­fah­rens­recht im Kern den Grund­sät­zen des Be­ur­kun­dungs­ge­set­zes ent­spre­chen, insb. die Be­weis­funk­tion ge­währ­leis­ten.

Eine Grenze be­steht je­doch im Ein­zel­fall dann, wenn der Haupt­ver­samm­lungsort durch die Sat­zungsre­ge­lung für den Ak­tio­när völ­lig un­vor­her­seh­bar wird. Hier­durch wird die Teil­nahme zu ei­nem un­kal­ku­lier­ba­ren Kos­ten­ri­si­ko, was fak­tisch die Wahr­neh­mung der Ak­tio­närsrechte ver­hin­dern könn­te. Zu­dem muss der Ort mit zu­mut­ba­rem Auf­wand er­reich­bar sein.

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