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I. Was ist die Haupt­ver­samm­lung?

2. Was ist bei der Ein­be­ru­fung der Haupt­ver­samm­lung zu be­ach­ten?

Die Ein­be­ru­fung der Haupt­ver­samm­lung ist in §§ 121 ff. AktG ge­re­gelt. Zur Ein­be­ru­fung der Haupt­ver­samm­lung ist pri­mär der Vor­stand zu­stän­dig (§ 121 Abs. 2 S. 1 AktG), aus­nahms­weise kön­nen dies auch der Auf­sichts­rat oder eine Min­der­heit von Ak­tio­nären tun.

  • Der Vor­stand muss die Haupt­ver­samm­lung in den durch Ge­setz und Sat­zung be­stimm­ten Fäl­len ein­be­ru­fen so­wie wenn das Wohl der Ge­sell­schaft dies er­for­dert, § 121 Abs. 1, Abs. 2 AktG.
  • Das Ge­setz schreibt etwa die Ein­be­ru­fung vor, wenn ein Ver­lust in Höhe der Hälfte des Grund­ka­pi­tals ein­ge­tre­ten ist, § 92 Abs. 1 AktG. Min­des­tens ein­mal im Jahr muss eine Haupt­ver­samm­lung statt­fin­den, in der über die Ent­las­tung von Vor­stand und Auf­sichts­rat und die Ge­winn­ver­wen­dung ab­ge­stimmt wird, § 120 Abs. 1 S. 1 AktG ("all­jähr­lich in den ers­ten acht Mo­na­ten des Ge­schäfts­jahrs") bzw. § 175 Abs. 1 AktG ("in den ers­ten acht Mo­na­ten des Ge­schäfts­jahrs"). Diese Haupt­ver­samm­lung wird or­dent­li­che Haupt­ver­samm­lung ge­nannt, die üb­ri­gen Haupt­ver­samm­lungen au­ßer­or­dent­li­che.
  • Auch der Auf­sichts­rat muss eine Haupt­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen, wenn das Wohl der Ge­sell­schaft es for­dert, § 111 Abs. 3 S. 1 AktG.
  • Eine Min­der­heit von Ak­tio­nären, die zu­sam­men 5% des Grund­ka­pi­tals er­rei­chen, kann grund­sätz­lich schrift­lich un­ter An­gabe des Zwecks und der Gründe von dem Vor­stand ver­lan­gen, eine Haupt­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen, § 122 Abs. 1 AktG. Ebenso kön­nen sie Ge­gen­stände auf die Ta­ges­ord­nung set­zen, § 122 Abs. 2 S. 1 AktG; dies ist zu­sätz­lich mit ei­nem an­tei­li­gen Be­trag von 500.000 € mög­lich (vgl. Teil 1 der Schwer­punkt­klau­sur 2016). Hier­bei han­delt es sich um ein wich­ti­ges In­stru­ment, um die Rechte der Min­der­heits­ak­tio­näre durch­zu­set­zen.
Es ist zu­läs­sig, die Durch­füh­rung der Ein­be­ru­fung auf ein­zelne Mit­glie­der zu über­tra­gen. Da­her ist es aus­rei­chend, wenn nach Be­schluss­fas­sung des Vor­stands le­dig­lich z.B. der Vor­stands­vor­sit­zende un­ter­schreibt.
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