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2. Was ist bei der Ein­be­ru­fung der Haupt­ver­samm­lung zu be­ach­ten?

d. Kann die Haupt­ver­samm­lung auch ab­ge­sagt wer­den?

Die Haupt­ver­samm­lung kann ab­ge­sagt wer­den. Hier­für ist ebenso wie für die Ein­be­ru­fung grund­sätz­lich der Vor­stand zu­stän­dig.

Er­folgte die Ein­be­ru­fung der Haupt­ver­samm­lung auf­grund ei­nes Min­der­heits­be­geh­rens nach § 122 Abs. 1 AktG, so be­geht der Vor­stand im In­nen­ver­hält­nis eine Pflicht­ver­let­zung, wenn er sich durch die Ab­sage über das (wirk­same und fort­be­ste­hen­de) Min­der­heits­be­geh­ren hin­weg­setzt. Im Au­ßen­ver­hält­nis bleibt die Ab­sage da­ge­gen grund­sätz­lich wirk­sam, es sei denn, dass die Ak­tio­närsmin­der­heit be­reits ge­mäß § 122 Abs. 3 AktG zur Ein­be­ru­fung der Haupt­ver­samm­lung er­mäch­tigt war. In dem Fall ist sie auch für die Ab­sage zu­stän­dig.

Mit dem Be­ginn der Haupt­ver­samm­lung geht die Zu­stän­dig­keit von dem ein­be­ru­fen­den Or­gan auf die Haupt­ver­samm­lung über. Strei­tig ist, ob in­so­weit die förm­li­che Er­öff­nung der Haupt­ver­samm­lung maß­geb­lich ist oder sich die Ak­tio­näre le­dig­lich nach dem in der Ein­be­ru­fung an­ge­ge­be­nen Zeit­punkt im Ver­samm­lungs­raum ein­ge­fun­den ha­ben müs­sen.

Ver­las­sen Ak­tio­näre im Ver­trauen auf die Wirk­sam­keit ei­ner Ab­sage die Haupt­ver­samm­lung, kommt eine Ver­let­zung des Teil­nah­me­rechts in Be­tracht, so­fern der Ab­sa­gende nicht of­fen­sicht­lich un­zu­stän­dig ist. Die be­trof­fe­nen Ak­tio­näre wä­ren ana­log § 245 Nr. 2 Var. 2 AktG zur An­fech­tung der von den ver­blie­be­nen Ak­tio­nären ge­fass­ten Be­schlüs­sen be­fugt.

Das zu­stän­dige Ge­sell­schafts­or­gan fasst den Ab­sa­ge­be­schluss ana­log § 121 Abs. 2 S. 1 AktG mit ein­fa­cher Mehr­heit. Die Ab­sage hat so zu er­fol­gen, dass mög­lichst alle Ak­tio­näre recht­zei­tig von ihr Kennt­nis er­lan­gen, wo­bei auch eine an­dere Form als für die Ein­be­ru­fung ge­wählt wer­den darf. I.d.R. muss min­des­tens ein Tag zwi­schen der Ab­sage und dem vor­ge­se­he­nen Ver­samm­lungs­be­ginn lie­gen. Eine ver­spä­tete Ab­sage ist pflicht­wid­rig, je­doch wirk­sam. Die Ab­sage muss nicht be­grün­det wer­den.

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