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I. Was ist die Haupt­ver­samm­lung?

3. Wie läuft eine Haupt­ver­samm­lung ab?

Das Ge­setz trifft in den §§ 129 ff. AktG nur we­nige Re­ge­lun­gen zur Durch­füh­rung der Haupt­ver­samm­lung. Nä­he­res kann die Sat­zung oder eine Ge­schäfts­ord­nung be­stim­men. Die HV fin­det grds. in phy­si­scher Prä­senz der Teil­neh­mer statt (Prä­senz-HV). Gem. § 118a AktG (seit 8/2022) kann auf­grund ei­ner Sat­zungser­mäch­ti­gung auch eine Ver­samm­lung ohne phy­si­sche Prä­senz der Ak­tio­näre ab­ge­hal­ten wer­den, die Ak­tio­näre sind elek­tro­nisch zu­ge­schal­tet (vir­tu­elle HV).

Die Haupt­ver­samm­lung wird vom Ver­samm­lungs­lei­ter durch­ge­führt. Dies er­gibt sich mit­tel­bar aus § 130 Abs. 1, Abs. 2 AktG. Wer Ver­samm­lungs­lei­ter ist, wird durch die Sat­zung, die Ge­schäfts­ord­nung oder durch Be­schluss be­stimmt, im Fall des § 122 Abs. 3 S. 2 AktG durch Be­stim­mung des Ge­richts. Oft nimmt der Auf­sichts­rats­vor­sit­zende diese Po­si­tion wahr. Auch ein ge­sell­schafts­frem­der Drit­ter kann die Lei­tung der Haupt­ver­samm­lung über­neh­men. Aus­ge­schlos­sen sind da­ge­gen ju­ris­ti­sche Per­sonen und der be­ur­kun­dende No­tar. Man­gels hin­rei­chen­der Neu­tra­li­tät kommt auch ein Vor­stands­mit­glied nicht in Be­tracht.

Der Ver­samm­lungs­lei­ter sorgt da­für, dass die Ver­samm­lung ord­nungs­ge­mäß ab­läuft: Er er­öff­net und schließt die Ver­samm­lung, prüft die Teil­nah­me­be­rech­ti­gung, kon­trol­liert die Ein­hal­tung der Ta­ges­ord­nung, er­teilt oder ent­zieht das Wort, be­schränkt die Re­de­zeit, führt die Sit­zungs­po­li­zei (via Ord­nungs­ruf/Ver­wei­sung von der Ver­samm­lung) und stellt Be­schlus­s­er­geb­nisse fest, § 130 Abs. 2 S. 1 AktG.

Gem. § 130 AktG muss über die Ver­hand­lung ei­nes Be­schlus­ses eine no­ta­ri­ell auf­ge­nom­mene Nie­der­schrift er­stellt wer­den. Da­ne­ben wird mit Ein­ver­ständ­nis der Er­schie­ne­nen oft ein voll­stän­di­ges Ton- oder Ste­no­pro­to­koll ge­führt. Wird die Haupt­ver­samm­lung auf diese Weise pro­to­kol­liert, hat je­der Ak­tio­när ge­gen Kos­ten­er­stat­tung aus der Treue­pflicht einen An­spruch auf eine Ab­schrift der­je­ni­gen Pro­to­koll­tei­le, die seine Fra­gen und Re­de­bei­träge be­tref­fen, aber nicht auf eine Ab­schrift des ge­sam­ten Pro­to­kolls (BGH).

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