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3. Wie läuft eine Haupt­ver­samm­lung ab?

a. Wer darf an ei­ner Haupt­ver­samm­lung teil­neh­men?

Alle Ak­tio­näre dür­fen an der Haupt­ver­samm­lung teil­neh­men, auch sol­che ohne Stimm­recht (Vor­zugs­ak­tio­näre), § 140 Abs. 1 AktG. Gem. § 67 Abs. 2 S. 1 AktG gilt als Ak­tio­när, wer im Ak­tienre­gis­ter ein­ge­tra­gen ist, auch wenn er die Ak­tien be­reits ver­kauft hat (Pro­blem der Schwer­punkt­klau­sur 2014). Im Falle der Stimm­rechts­voll­macht darf auch der Ver­tre­ter an­we­send sein.

Die­ses Recht darf nur in­so­weit be­schränkt wer­den, als die Ak­tio­näre ver­pflich­tet wer­den kön­nen, sich vor­her an­zu­mel­den, § 123 Abs. 2 S. 1 AktG. Die Ak­tio­närsstel­lung muss da­bei nach­ge­wie­sen wer­den. Bei Na­mens­ak­tien er­folgt dies gem. § 67 Abs. 2 S. 1 AktG durch Ein­sicht ins Ak­tienre­gis­ter. Bei In­ha­be­rak­tien wird die Form des Nach­wei­ses bei nicht­bör­sen­no­tier­ten AGs in der Sat­zung ge­re­gelt, vgl. § 123 Abs. 3 S. 1 AktG, bei bör­sen­no­tier­ten ge­nügt ein Ban­knach­weis nach § 67c Abs. 3 AktG in Text­form, § 123 Abs. 4 S. 1 AktG.

Gem. § 129 Abs. 1 S. 2 AktG sind die er­schie­ne­nen Ak­tio­näre in ein Teil­neh­mer­ver­zeich­nis ein­zu­tra­gen.

Gem. § 118 Abs. 3 S. 1 AktG sol­len die Mit­glie­der von Vor­stand und Auf­sichts­rat an der Haupt­ver­samm­lung teil­neh­men. Um­strit­ten ist, ob durch das Wort "sol­len" eine Teil­nah­me­pflicht der Mit­glie­der be­grün­det wird. Nach ei­ner An­sicht müs­sen die Mit­glie­der von Vor­stand und Auf­sichts­rat er­schei­nen, da­mit sie Fra­gen der Ak­tio­näre be­ant­wor­ten kön­nen (die Teil­nahme ist hier also ver­pflich­tend). Eine an­dere An­sicht ver­neint eine sol­che Teil­nah­me­pflicht, da durch das Wort "sol­len" le­dig­lich eine Emp­feh­lung des Ge­setz­ge­bers zu ver­ste­hen sei.

Die Haupt­ver­samm­lung ist nicht öf­fent­lich. Hilfs­per­so­nen des Ver­samm­lungs­lei­ters ha­ben ein von die­sem ab­ge­lei­te­tes An­we­sen­heits­recht. Gäste und Pres­se­ver­tre­ter kön­nen durch den Ver­samm­lungs­lei­ter oder die Haupt­ver­samm­lung zu­ge­las­sen wer­den, auch wenn keine Sat­zungsre­ge­lung be­steht. Dies liegt oft im In­ter­esse großer Ge­sell­schaf­ten, die In­ves­to­ren in­for­mie­ren wol­len.

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