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4. Wel­che Fol­gen ha­ben feh­ler­hafte Be­schlüs­se?

a. Wie kann man Be­schlüsse ge­richt­lich über­prü­fen las­sen?

Ob­wohl es keine be­son­de­ren ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen zur Gel­tend­ma­chung feh­ler­haf­ter Be­schlüsse gibt, wird auch im GmbH-Recht zwi­schen der Um­ge­stal­tung ei­nes Be­schlus­ses durch An­fech­tungs­klage (Ge­stal­tungs­ur­teil) und der blo­ßen Fest­stel­lung der oh­ne­hin be­ste­hen­den Wirk­sam­keit durch Nich­tig­keits­klage (Fest­stel­lungs­klage iSv § 256 ZPO) un­ter­schie­den.

Da­bei wer­den für die An­fech­tungs­klage als be­son­dere Ge­stal­tungs­klage strenge Vor­aus­set­zun­gen auf­ge­stellt. In der Be­grün­det­heit (an­ders als im Ver­wal­tungs­pro­zess­recht also nicht: in der Zu­läs­sig­keit) müs­sen Sie da­her als ers­tes zwei zu­sätz­li­che Vor­aus­set­zun­gen prü­fen:

  1. An­fech­tungs­be­fug­nis (vgl. § 245 AktG): Be­schluss­män­gel kann je­der (auch der nicht er­schie­nene oder nicht zur Nie­der­schrift wi­der­spre­chen­de) GmbH-Ge­sell­schaf­ter gel­tend ma­chen (en­ger dem­ge­gen­über § 245 Nr. 1 AktG für die AG). Dem­ge­gen­über sind an­ge­stellte Fremd­ge­schäfts­füh­rer nicht an­fech­tungs­be­fugt (wei­ter in­so­weit § 245 Nr. 4 AktG für die AG).
  2. An­fech­tungs­frist (vgl. § 246 AktG): Die Mo­nats­frist des § 246 AktG gilt zwar nicht un­mit­tel­bar, aber bil­det eine Ori­en­tie­rung. Im Ein­zel­fall kann auch eine län­gere Frist noch an­ge­mes­sen sein. Kei­nes­falls kann aber eine jah­re­lange Un­si­cher­heit hin­ge­nom­men wer­den.
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