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I. Was ist die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung?

4. Wel­che Fol­gen ha­ben feh­ler­hafte Be­schlüs­se?

Strei­tig­kei­ten über die Wirk­sam­keit von Be­schlüs­sen kön­nen fa­tale Un­si­cher­hei­ten zur Folge ha­ben: Ob der Aus­schluss ei­nes Ge­sell­schaf­ters wirk­sam ist, wird nicht nur bei der Ge­winn­ver­tei­lung (§ 29 GmbHG), son­dern auch bei spä­te­ren Ent­schei­dun­gen re­le­vant. Die um­strit­tene Wirk­sam­keit ei­nes Wei­sungs­be­schlus­ses (§ 37 GmbHG) stellt den Ge­schäfts­füh­rer vor das kaum lös­bare Di­lem­ma, eine Haf­tung nach § 43 GmbHG zu ris­kie­ren.

Den­noch hat das GmbHG zu die­ser Pro­ble­ma­tik (wie das Ver­einsrecht des BGB) keine Re­ge­lung ge­trof­fen. Der Rechts­ver­kehr ist durch § 15 HGB je­den­falls im Hin­blick auf die Ver­tre­tungsbe­fug­nis ge­schützt; auch ein An­teil­s­er­werb wird durch § 16 Abs. 3 GmbHG an einen äu­ße­ren Ver­trau­en­stat­be­stand (die Ge­sell­schaf­ter­lis­te, § 40 GmbHG) ge­knüpft.

Grund­sätz­lich un­ter­schei­det man nich­tige und bloß an­fecht­bare Ge­sell­schaf­ter­be­schlüs­se. Da es an ei­ner ei­ge­nen Re­ge­lung dies­be­züg­lich im GmbHG man­gelt, sind nach h.M. hier die §§ 241 ff. AktG ent­spre­chend an­zu­wen­den, so­weit nicht die Be­son­der­hei­ten der GmbH eine Ab­wei­chung er­for­dern.

  • Nur be­stimm­te, be­son­ders schwer­wie­gende Män­gel füh­ren zur Nich­tig­keit des Be­schlus­ses. Diese kön­nen von je­der­mann und in je­der Weise gel­tend ge­macht wer­den

Bei­spiele: Ein­be­ru­fungs­män­gel wie z.B. Ver­stöße ge­gen § 49 GmbHG, Un­ter­las­sen der La­dung ei­nes Ge­sell­schaf­ters, La­dung an einen falschen Ort usw.

  • In al­len an­de­ren Fäl­len ist der feh­ler­hafte Be­schluss zu­nächst wirk­sam. Es be­steht aber die Mög­lich­keit der An­fech­tung.

Bei­spiele: Nicht­zäh­lung wirk­sa­mer Stim­men, Mit­zäh­lung un­wirk­sa­mer Stim­men, La­dung an einen un­zu­läs­si­gen Ort, Un­ter­schrei­tung der La­dungs­frist usw.

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