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I. Was ist die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung?

3. Was gilt hin­sicht­lich der Stimm­rechts­aus­übung?

Be­schlüsse wer­den grds. mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit ge­fasst. Sat­zungsän­de­run­gen sind nur mit 3/4-Mehr­heit mög­lich (§ 53 Abs. 2 S. 1 GmbHG). Die Sat­zung kann qua­li­fi­zier­tere An­for­de­run­gen stel­len. Das Stimm­recht be­stimmt sich nach der Höhe des Ge­schäfts­an­teils des Ge­sell­schaf­ters: Je­der Euro ge­währt eine Stimme (§ 47 Abs. 2 GmbHG). Die Sat­zung kann da­von ab­wei­chende Re­ge­lun­gen be­stim­men und z.B. stimm­rechts­lose Ge­schäfts­an­teile oder ein "pro Kopf"-Stimm­recht ein­füh­ren.

Ein Stimm­rechts­aus­schluss (§ 47 Abs. 4 GmbHG) be­steht bei Be­frei­ung von ei­ner Ver­bind­lich­keit, Ent­las­tung von Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäfts­füh­rern, Ab­schluss ei­nes Rechts­ge­schäfts oder bei Er­le­di­gung ei­nes Rechtss­treits. Diese Re­ge­lung kann bzgl. Rechts­ge­schäf­ten und Rechtss­trei­tig­kei­ten ab­be­dun­gen wer­den. Da­ne­ben kön­nen die Ge­sell­schaf­ter Stimm­rechts­bin­dungs­ver­träge ab­schlie­ßen, in de­nen sie sich ver­pflich­ten, in ei­ner be­stimm­ten Weise ab­zu­stim­men. Sol­che Ver­träge sind grund­sätz­lich in den Schran­ken von § 134 BGB, § 138 BGB wirk­sam. Sat­zungsän­de­run­gen müs­sen no­ta­ri­ell be­ur­kun­det wer­den. Bei der Ein­mann-GmbH ist eine Nie­der­schrift der Be­schlüsse er­for­der­lich (§ 48 Abs. 3 GmbHG).

Die Ab­stim­mung er­folgt nach Ge­schäfts­an­teilen; je ein Euro ei­nes Ge­schäfts­an­teils ge­währt gem. § 47 Abs. 2 GmbHG eine Stim­me.

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